Rundschreiben


Rundschreiben Herbst 2023 DRUCKEN   PDF

Wien, 8. September 2023

 

Sehr geehrte Klientin!

Sehr geehrter Klient!

 

Die letzten Monate eines Geschäftsjahres bieten den optimalen Zeitpunkt, um sich einen guten Überblick über die aktuelle wirtschaftliche und steuerliche Situation Ihres Unternehmens zu verschaffen. Im Rahmen unseres Herbstgespräches analysieren wir gemeinsam mit Ihnen das laufende Geschäftsjahr. Auf Basis der aktuellen Daten wird

  1. ein voraussichtliches Jahresergebnis prognostiziert. 
  2. die zu erwartende Steuer- und Sozialversicherungsbelastung des aktuellen Jahres berechnet.
  3. Ihre Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträge für das nächste Jahr geschätzt.

 

Unsere Top-3-Steuerspartipps vor dem Jahresende sind üblicherweise

  • Gewinn-/Investitionsfreibetrag
  • Zeitliche Disposition von Einnahmen/Ausgaben
  • GSVG-Akontozahlungen

Bei Interesse melden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail zum Herbstgespräch an und teilen Sie uns ebenso Ihren Terminwunsch ab 25. September sowie ggf. konkrete Fragen bzw. Gesprächsthemen, die Sie gerne mit uns besprechen möchten, mit.

 

 

Wir freuen uns auf Sie!  

 

 

 

Pauschaler Energiekostenzuschuss für Kleinunternehmer (für 2022)

 

Ab sofort können Kleinunternehmer die Energiekostenpauschale beantragen. Die Antragsfrist läuft am 30.11.2023 aus.

 

Der Antrag kann ausschließlich über das USP (Unternehmensserviceportal www.usp.gv.at ) eingebracht werden. Anzugeben sind Branche (ÖNACE) und Umsatz. Es wurde auch klargestellt, dass wir als Steuerberater diesen Antrag NICHT für Sie einreichen dürfen.

 

Voraussetzungen sind:

  • Bestehendes Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich
  • Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2022 zwischen EUR 10.000 und EUR 400.000
  • Förderhöhe: EUR 110 – EUR 2.475
  • Antrag über das Unternehmensserviceportal (USP)
  • Handysignatur oder ID Austria ist für den Antrag zwingend notwendig

 

Ausgeschlossen sind folgende Branchen: Freie Berufe (Ärzte, Anwälte, Notare, Architekten und ZT, Psychologen, Physiotherapeuten…), Finanz- und Versicherungswesen sowie Realitätenwesen. 

 

Tipp: Die Handysignatur wird wahrscheinlich ab 1.1.2024 deaktiviert. Daher empfehlen wir dringend den Umstieg auf ID Austria https://www.oesterreich.gv.at/id-austria.html schon jetzt vorzunehmen.

 

 

Wichtige Fristen per 30.9.2023

  • Anspruchszinsen in Höhe von aktuell 5,38% p.a. werden ab 1.10.2023 für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2022 vorgeschrieben. Falls Sie mit einer entsprechenden Nachzahlung rechnen, empfehlen wir noch vor 30.9.2023 eine zusätzliche freiwillige Einkommensteuervorauszahlung 2022 zu tätigen. Achtung:  Der Betrag muss als „E 1-12 2022“ gekennzeichnet werden (entsprechend Ihrem Onlinebanking).
     
  • Die Anpassung der Vorauszahlungen der Einkommen-/Körperschaftsteuer für 2023 ist nur noch bis 30.9.2023 möglich.  
      
  • Die Rückerstattung von EU-Vorsteuern ist ebenfalls nur bis 30.9.2023 möglich.
      
  • Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31.12.2022 müssen ebenfalls bis 30.9.2023 eingereicht werden.

 

Reminder

  • Die abgabenfreie Auszahlung einer Teuerungsprämie iHv EUR 2.000 und in bestimmten Fällen EUR 3.000 je Dienstnehmer ist auch im Jahr 2023 möglich.
     
  • Die aktuelle Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter beträgt EUR 1.000.
     
  • Anfang des Jahres wurde der Investitionsfreibetrag iHv 10% bzw. 15% (Bereich Ökologisierung) wieder eingeführt. Begünstigt sind Investitionen in neues, abnutzbares Anlagevermögen. Für diese Investitionen darf neben der Abschreibung eine zusätzliche fiktive Betriebsausgabe angesetzt werden.

 

Ausgenommen von dieser Begünstigung sind unter anderem:

  • Gebäude
  • PKW mit CO2 Ausstoß
  • geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskoten bis EUR 1.000)
  • Wertpapiere
  • Wirtschaftsgüter, die für den Gewinnfreibetrag verwendet werden

 

Tipp: Aufgrund dieser Neuregelung wird es sinnvoll sein, für den Gewinnfreibetrag Wertpapiere anzuschaffen, da für alle anderen Anschaffungen der Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden kann.

 

Diese Begünstigung steht im Gegensatz zum Gewinnfreibetrag auch Kapitalgesellschaften zu. Weitere Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut eine Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren hat.

 

 

Senkung des Stammkapitals bei GmbH und FlexCo

 

Das Mindeststammkapital der GmbH soll ab 1.1.2024 nur mehr EUR 10.000 betragen können. Dementsprechend würde sich die Mindestkörperschaftsteuer auf EUR 500 jährlich vermindern.

 

Zusätzlich soll es eine neue Gesellschaftsform geben, die „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder „Flexible Company“ (FlexKapG oder FlexCo). Diese soll die Vorteile von GmbH und AG vereinen und ist auf die Bedürfnisse eines Start-ups zugeschnitten.

 

 

Steuerfreie Entnahme von Betriebsgebäuden seit 1.7.2023 möglich 

 

Bisher musste bei Betriebsaufgabe für eine betrieblich genutzte Liegenschaft Immo-ESt abgeführt werden, ohne dass ein Verkauf erfolgte. Nunmehr löst diese Entnahme ins Privatvermögen keine Steuer mehr aus. Ein solches Betriebsgebäude kann somit vermietet oder sogar privat genutzt werden. Die Immo-ESt fällt erst bei einer späteren Veräußerung an.

 

 

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Ihr HSP-Team


 

 

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