Rundschreiben


Aktuelles und Änderungen in der Personalverrechnung 2014 DRUCKEN  

 

Wien, März 2014

Sehr geehrte, liebe Klientin,

sehr geehrter, lieber Klient

 

Auch heuer möchten wir Ihnen AKTUELLES und ÄNDERUNGEN für das Jahr 2014 mitteilen.

 

Geringfügigkeitsgrenze:

 

Die Geringfügigkeitsgrenze wurde ab dem 1. Jänner 2014 auf EUR 395,31 pro Monat angehoben.

 

Der Dienstgeber muss den Beitrag zur Unfallversicherung in Höhe von 1,4 % und den BV-Beitrag (Betriebliche Vorsorge) von 1,53 % der Beitragsgrundlage leisten.

Sofern die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) aller geringfügig beschäftigten Personen das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (EUR 592,97) übersteigt, ist noch eine pauschalierte Dienstgeberabgabe in Höhe von 16,4 % zu entrichten.

Arbeitnehmer, die nur geringfügig beschäftigt sind, können gem. § 19 a ASVG einen Antrag zur Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung stellen. So können Pensionsmonate (und eine Krankenversicherung) billig erworben werden. Die Kosten pro Monat dafür betragen ab 2014 EUR 55,79.

 

Höchstbeitragsgrundlage:

 

Die Höchstbeitragsgrundlage für Dienstverträge beträgt ab 1.1.2014 EUR 4.530,- pro Monat   (oder EUR 151,-- täglich).

Für freie Dienstnehmer beträgt die Höchstbeitragsgrundlage EUR 5.285,-- pro Monat, wenn KEINE Sonderzahlungen bezogen werden.

 

Anmeldungen:

 

Die Anmeldung eines Dienstnehmers bei der Gebietskrankenkasse muss weiterhin vor Arbeitsbeginn erfolgen. Die Finanzpolizei kann bis zu einem Jahr rückwirkend die Meldungen prüfen und hohe Verwaltungsstrafen aussprechen.

 

Dazu gibt es das nachfolgende VwGH Urteil:

 

Bei einer KIAB-Kontrolle sei eine Nacherhebung in Form einer Abfrage des elektronischen Datensammelsystems der Sozialversicherung erfolgt, welche ergeben habe, dass die Übermittlung der Anmeldung von 20 Dienstnehmern durch die R GmbH am 10. März 2009 erfolgt sei, obwohl das Meldedatum 6. März 2009 gelautet habe. Über den Beschwerdeführer wurden 20 Geldstrafen in der Höhe von je

€ 2.180,--- verhängt (in Summe € 43.600,--!!!!!).

 
Aussagen des VwGH:


Nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt (u.a.) ordnungswidrig, wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen (§ 111 Abs. 2 ASVG). Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 2 ASVG beträgt gemäß Abs. 3 leg.cit. ein Jahr. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

Bitte melden Sie uns dies daher rechtzeitig und verwenden Sie dazu unbedingt unseren Personalfragebogen, den Sie bitte mit dem anzustellenden Mitarbeiter Punkt für Punkt ausfüllen.

 

Ohne Personalfragebogen ist eine Anmeldung durch unsere Kanzlei leider nicht möglich!

 

Falls zu geringe Grundlöhne geleistet werden ist die Finanzpolizei verpflichtet, Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten (Strafrahmen € 5.000,-- bis € 50.000,--).

 

Daher bitte NICHT VERGESSEN die Einstufung im Kollektivvertrag sowie die Vordienstzeiten in den Personalfragebogen eintragen und vom Mitarbeiter unterfertigen lassen! Wir können Anmeldungen nur noch vornehmen, wenn sie uns die Daten der neuen Mitarbeiter schriftlich zukommen lassen.

 

Sollten Sie Anmeldungen selbst vornehmen, müssen unbedingt die neuen Meldebestimmungen ab 1.1.2014 beachtet werden. Konkret wird ab 1.1.2014 die Erstattung der Meldungen auf Papierformularen durch eingetragene Personengesellschaften und juristische Personen generell ausgeschlossen!

 

Dienstzettel und Dienstverträge:

 

Dienstzettel sind keine Dienstverträge und sind daher nicht verbindlich. Bei Bedarf können wir Ihnen bei Dienst- und Arbeitsverträgen sowie freien Dienstverträgen gute Juristen nennen, die ihnen bei der Erstellung helfen.

 

Es ist jedenfalls ratsam, alle Vereinbarungen mit den Dienstnehmern vor Dienstantritt schriftlich zu dokumentieren.

 

Ausländerbeschäftigung:

 

Die Übergangsfrist für rumänische und bulgarische Arbeitskräfte ist am 31.12.2013 abgelaufen. D. h. diese Staatsbürger haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt.

 

Die Übergangsfrist gilt somit nur noch für kroatische Staatsbürger (bis 30. Juni 2020). Für diese ist weiterhin, wie auch für Drittstaatenangehörige, eine Beschäftigungsbewilligung notwendig.

 

Jeweils bei der An- und Abmeldung muss innerhalb von 3 Tagen eine Meldung an das Arbeitsmarktservice erfolgen. Sollte dies nicht passieren, drohen Verwaltungsstrafen bis zu          EUR 2.000,--!!

 

Sachbezug Arbeitgeberdarlehen:

 

Seit 2103 gibt es einen variablen Zinssatz. Dieser wurde für das Jahr 2014 auf 1,5 % gesenkt.

Der Freibetrag von EUR 7.300,-- bleibt unverändert.

 

Sachbezug Pkw:

 

Der Höchstbetrag für den Pkw-Sachbezug wird ab März 2014 auf EUR 720,-- (bisher EUR 600,--) bzw. der halbe Pkw-Sachbezug auf EUR 360,-- (bisher 300,--) angehoben.

 

Auflösungsabgabe:

 

Die Auflösungsabgabe ab 1.1.2014 beträgt EUR 115,--

 

Keine Zusendung von Kontoauszügen ab 2014:


Die GKK wird ab 2014 aus ökologischen und ökonomischen Gründen keine Kontoauszüge mehr versenden wird. Ebenso werden keine Erlagscheinserien mehr versandt. Der Abruf des aktuellen Beitragskontostandes muss daher über WEBEKU erfolgen.
 

Schnuppertage:

 

Aufgrund der Aussagen des VwGH ist das „Schnuppern“ zur Erprobung jedenfalls ein Dienstverhältnis, auch wenn es nicht als solches bezeichnet wird. Insbesondere bei der Eingliederung in die Betriebsstruktur (z. B. Anschauen der Liefertour) kann kein Schnuppern mehr sein.

 

Mit seinem Erkenntnis vom 14.2.2013 hat der VwGH klargestellt, dass Probe- oder Schnuppertage in fast allen Fällen zu einer Meldepflicht gem. § 33 ASVG führen.

Jede Art der „Erprobung“ durch den potentiellen Arbeitgeber ist in Wahrheit bereits ein begonnenes Probearbeitsverhältnis mit entsprechendem Entgeltanspruch.

D.h. eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse ist unbedingt notwendig.

 

Pendlerpauschale:

 

Sämtliche L34-Erklärungen (Antrag auf Pendlerpauschale) müssen bis 30.06.2014 durch neue L34-EDV-Erklärungen ersetzt werden. Gibt der Arbeitnehmer bis zu diesem Tag kein neues L34-EDV ab, so ist ab Juli 2014 kein Pendlerpauschale und kein Pendlereuro mehr zu berücksichtigen.

 

Für die Zeiträume davor haftet der Dienstgeber. Somit ist zu empfehlen, die Pendlerpauschale rückwirkend per März 2014 zu streichen.

 

Wichtige und notwendige Aufzeichnungen:

 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die Arbeitszeit, die Krankenstände, die Urlaube sowie die Überstunden zu führen. Diese Aufzeichnungen können auch von den Dienstnehmern laufend geführt werden, müssen jedoch den Dienstgebern regelmäßig, zwecks Kontrolle und Genehmigung, vorgelegt werden.

 

In der Beilage finden Sie wichtige Informationsblätter.

 

Bitte informieren sie sich auch auf unserer Homepage www.hsp-steuerberatung.at. Hier finden Sie auch alle wichtigen Formulare.

 

Mit freundlichen Grüßen

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