Steuernews




Aktuelles und Änderungen in der Personalverrechnung 2016


Wien, Februar 2016

Sehr geehrte, liebe Klientin,

sehr geehrter, lieber Klient

 

Auch heuer möchten wir Ihnen AKTUELLES und ÄNDERUNGEN für das Jahr 2016 mitteilen.

 

Geringfügigkeitsgrenze:

 

Die Geringfügigkeitsgrenze wurde ab dem 1. Jänner 2016 auf EUR 415,72 pro Monat angehoben.

 

Der Grenzwert für die Dienstgeberabgabe beträgt EUR 623,58.

 

Arbeitnehmer, die nur geringfügig beschäftigt sind, können gem. § 19 a ASVG einen Antrag zur Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung stellen. Die Kosten pro Monat dafür betragen ab 2016 EUR 58,68.

 

Höchstbeitragsgrundlage:

 

Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt ab 1.1.2016 EUR 4.860,- pro Monat   (oder EUR 162,-- täglich).

 

Die Höchstbeitragsgrundlage für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungsanspruch beträgt

EUR 5.670,-.

 

IESG-Zuschlag:

 

Der IESG-Zuschlag wird mit 1.1.2016 von 0,45 % auf 0,35 % gesenkt.

 

Ausländerbeschäftigung:

 

Die Übergangsfrist gilt noch für kroatische Staatsbürger (bis 30. Juni 2020). Für diese ist weiterhin, wie auch für Drittstaatenangehörige, eine Beschäftigungsbewilligung notwendig.

 

Jeweils bei der An- und Abmeldung muss innerhalb von 3 Tagen eine Meldung an das Arbeitsmarktservice erfolgen. Sollte dies nicht passieren, drohen Verwaltungsstrafen bis zu          EUR 2.000,--!!

 

Auflösungsabgabe:

 

Diese beträgt ab 1.1.2016 beträgt EUR 121,--.

 

Sachbezug Arbeitgeberdarlehen

Für das Jahr 2016 beträgt der Prozentsatz per Erlass 1 %. Der Freibetrag von EUR 7.300,-- bleibt unverändert.

 

E-Cardgebühr

 

Diese beträgt im Jahr 2016 EUR 11,10.

 

Jubiläumsgelder

 

Die Begünstigung für Jubiläumsgelder in der Sozialversicherung ist gefallen. Ab 2016 unterliegen daher die Jubiläumsgelder auch der Sozialversicherungspflicht (daher auch dem LSDB-G).

 

Dafür können Sachzuwendungen anlässlich von Dienst- und Firmenjubiläen bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 186,-- jährlich frei behandelt werden.

 

Betriebsveranstaltung

 

Der Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung ist weiterhin bis zu einem Betrag von höchstens EUR 365,-- jährlich sozialversicherungs- und steuerfrei (ein Ansparen mehrerer Jahre ist NICHT möglich). Für empfangene Sachzuwendungen können zusätzlich EUR 186,-- abgabenfrei bleiben.

 

Mitarbeiterbeteiligung

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 15 lit. b EStG wird der Freibetrag für die Mitarbeiterbeteiligungen von derzeit EUR 1.460,-- jährlich auf EUR 3.000,-- jährlich angehoben.

 

Mitarbeiterrabatte

 

Mitarbeiterrabatte bis maximal 20 % sind steuerfrei. Hier handelt es sich um eine Freigrenze, das heißt wenn der Rabatt 20 % übersteigt, kann diese Freigrenze NICHT zur Anwendung kommen.

 

In diesem Fall gilt ein Freibetrag von EUR 1.000,-- jährlich.

 

Aufhebung bestimmter Befreiungsbestimmungen

 

Aufgrund der Steuerreform kommt es gleichzeitig zur Aufhebung bestimmter Befreiungsbestimmungen im ASVG. Somit sind folgende Lohnbestandteile ab 2016 zur Gänze abgabenpflichtig:

 

  • Fehlgeldentschädigungen

  • Prämien für Diensterfindungen und Jubiläumsgelder

  • Haustrunk

  • Freimilch

  • Prämien für betriebliche Verbesserungsvorschläge und

  • Nachlässe bei Versicherungsprämien

Pkw-Sachbezug

 

Es kommt einerseits zu einer Anhebung des Sachbezugswertes von 1,5 % auf 2,0 %. Anderseits kommt weiterhin der Sachbezugswert von 1,5 % zur Anwendung wenn im Jahr 2016 der CO2-Ausstoß von 130 Gramm pro Kilometer nicht überschritten wird. Benützt eine Dienstnehmer ein reines Elektroauto (kein Hybrid), so kommt ab 2016 kein Sachbezug zur Anwendung.

 

Für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer kommt dieser Sachbezugswert nicht zu tragen. Aufgrund des Lohnsteuerprotokolls vom 23.09.2014 sind die tatsächlichen Kosten heranzuziehen! Nach Meinung des Finanzamtes kann allerdings auch für Gesellschafter-Geschäftsführer der Sachbezugswert herangezogen werden.

 

All-In-Verträge

 

Bei pauschalen Entgeltvereinbarungen muss der zustehende Grundlohn jedenfalls im Dienstzettel oder im Dienstvertrag augewiesen sein.

 

Meldungen an die Gebietskrankenkasse

 

Ab 1.1.2016 sind Meldungen (mit Ausnahme von Privathaushalten) mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten (ELDA). Meldungen in Papierform (Formular) gelten als NICHT gemeldet.

 

Barzahlungsverbot für Arbeitslöhne in der Bauwirtschaft

 

Geldzahlungen an Mitarbeiter, die Bauleistungen erbringen (Bauarbeiter) dürfen ab 1.1.2016 NICHT mehr in bar erfolgen, sobald ein Mitarbeiter Anspruch auf ein Girokonto hat (diesen Anspruch haben 99 %). Werden trotzdem Barlöhne ausbezahlt stellt dies eine Finanzordnungswidrigkeit dar.

 

Änderung des MSchG

 

Hier kommt es ab 1.1.2016 für freie Dienstnehmerinnen zu Änderungen. Sollte also eine Schwangerschaftsmeldung vorliegen, empfehlen wir dringend die Kontaktaufnahme mit unserer Kanzlei.

 

Elternteilzeit

 

Anspruch besteht nur bei Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens 20 % (wenn mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden).

 

Sollten aber die Vertragsparteien übereinkommen und Teilzeit außerhalb dieser Bandbreite vereinbaren, gelten die Bestimmungen der Elternteilzeit (großes oder kleines Modell).

 

In der Anlage finden Sie noch die Merkblätter für Anmeldung, Urlaub, LSDB-G sowie einen aktuellen Personalfragebogen und die Arbeits-Urlaubs-Krankenkarte für 2016.

 

Bitte informieren sie sich auch auf unserer Homepage www.hsp-steuerberatung.at. Hier finden Sie auch alle wichtigen Formulare.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Erich Holper

Personalverrechnung

Halbwachs Schmitt und Partner

Steuerberatung GmbH

 

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