Rundschreiben


Rundschreiben September 2017 DRUCKEN   PDF

Sehr geehrte Klientin!

Sehr geehrter Klient!

 

Wien, September 2017

 

Rundschreiben September 2017

 

 

Erste Erfahrungen mit dem Beschäftigungsbonus

 

Wie bereits in unserem letzten Rundschreiben angekündigt, können seit dem 1.7.2017 Anträge auf Förderung der Hälfte der Lohnnebenkosten für neue Mitarbeiter beim Austria Wirtschaftsservice (aws) gestellt werden.

 

Für den Beschäftigungsbonus steht ein begrenzter Fonds zur Verfügung (EUR 2 Mrd), sobald dieser ausgeschöpft ist kann keine weitere Förderung mehr beantragt werden.

 

Voraussetzung für die Förderung ist die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze, daher ist vorab zu prüfen:

 

  • Förderwürdigkeit des neuen Mitarbeiters (kann am besten anhand eines aktuellen Versicherungsdatenauszuges kontrolliert werden);

  • Beschäftigungsstand in der Vergangenheit (am Tag vor der Entstehung des neuen Dienstverhältnisses sowie an den jeweiligen Enden der Vorquartale – gerne können wir Ihnen hier entsprechende Auswertungen zur Verfügung stellen);

  • Der Maximalstand an bestehenden Arbeitsverhältnissen an einem dieser Stichtage wird als Referenzwert herangezogen und muss um mindestens ein Vollzeitäquivalent (38,5h Woche) überschritten werden.

  • Der Antrag muss grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ab Beginn gestellt werden.

  • Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich im Nachhinein.

 

Für die Einbringung des Antrages müssen Sie sich direkt auf der Homepage des aws registrieren (Fördermanager). Der Beschäftigungsbonus kann dann direkt online beantragt werden. Selbstverständlich sind wir Ihnen dabei gerne behilflich, zumal wir als Steuerberater auch einige Angaben bestätigen müssen.

 

Detaillierte Informationen und die Links zur Anmeldung finden Sie unter www.beschäftigungsbonus.at.

 

 

aws Risikokapitalprämie

 

Seit 1.1.2017 können Beteiligungen an innovativen Start-Ups mit bis zu 20 % des Investments zusätzlich gefördert werden (max. EUR 50.000,- pro Kalenderjahr pro Investor). Bei dem Start-up muss es sich um eine Kapitalgesellschaft (weniger als 50 Mitarbeiter, max. EUR 10 Millionen Umsatz bzw. Bilanzsumme, weniger als 7 Jahre am Markt tätig) mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich handeln. Ob es sich um ein „innovatives und wachstumstarkes“ Unternehmen handelt, wird durch das aws festgestellt. Gegebenenfalls kann eine Förderung beim aws beantragt werden.

 

 

Erhöhung der Forschungsprämie auf 14 %

 

Ab 2018 wird die Forschungsprämie von 12 % auf 14 % der forschungsrelevanten Ausgaben erhöht. Gefördert wird wie bisher die eigenbetriebliche Forschung und die Auftragsforschung. Bei der Auftragsforschung ist zu beachten, dass die Forschungsprämie insgesamt nur einmal beantragt werden kann. Auftraggeber und Forscher sollten sich daher im Vorfeld einigen, wer diese beantragt.

 

Ob aus steuerlicher Sicht „Forschung“ vorliegt, wird im Rahmen eines Gutachtens der Forschungsförderungsgesellschaft („FFG“) festgestellt, welches kostenlos beantragt werden kann.

 

 

Wertpapierbeschränkung beim Gewinnfreibetrag entfällt

 

In den letzten Jahren konnten neben körperlichen Wirtschaftsgütern nur Wohnbauanleihen für die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages angeschafft werden. Ab dem Jahr 2017 kann auch wieder in andere Wertpapiere investiert werden (zB bestimmte Anleihen, Investmentfonds,…). Ihre Hausbank hilft Ihnen weiter.

 

An den übrigen Voraussetzungen hat sich nichts geändert, diese belaufen sich unverändert auf 13 % vom Gewinn bis max. EUR 175.000,-. Bei höheren Gewinnen kommt ein geringerer Prozentsatz zur Anwendung. Auch die Behaltefrist von 4 Jahren ist weiterhin gültig. Gerne unterstützen wir Sie bei der Einkommensprognose für das laufende Jahr.

 

 

Verdecktes Dienstverhältnis

 

Wenn ein Einzelunternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen beauftragt wird, stellt sich immer wieder die Frage, ob ein verdecktes Dienstverhältnis vorliegt. Wenn die Gebietskrankenkasse ein solches im Rahmen einer Prüfung (GPLA) feststellt, drohen empfindliche Nachzahlungen. Seit 1.7.2017 gibt es das sogenannte Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz um Rechtssicherheit zu schaffen.

 

Zukünftig erhalten „neue Selbständige“ und gewisse Gewerbetreibende bei Neuanmeldung ihrer Tätigkeit einen Fragebogen zugesandt, anhand dessen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) und die Gebietskrankenkasse (GKK) eine rechtlich bindende Zuordnung vornehmen. Auch für bestehende Auftragsverhältnisse kann eine entsprechende Überprüfung der Versicherungszuordnung beantragt werden.

 

Sollte im Rahmen einer GPLA Prüfung ein anderer Sachverhalt festgestellt werden (zB Fragebogen wurde unrichtig ausgefüllt), besteht keine Bindungswirkung. In der Praxis wird dies häufig ein Streitpunkt sein.

 

 

Vereinfachte GmbH Gründung ab 2018

 

Ab 1.1.2018 wird unter bestimmten Voraussetzung eine vereinfachte GmbH Gründung ohne Notar oder Rechtsanwalt ermöglicht. Dies wird allerdings nur für Standard-GmbHs mit einer natürlichen Person als Gesellschafter und Geschäftsführer möglich sein. Die Identifizierung erfolgt hier über eine elektronische Signatur (Bürgerkarte/Handysignatur).

 

 

Mit freundlichen Grüßen

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