Rundschreiben


Rundschreiben September 2018 DRUCKEN   PDF

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Sehr geehrter Klient!

 

Wien, September 2018

 

 

Rundschreiben im September 2018

 

Nachfolgend finden Sie unser aktuelles Rundschreiben. Für alle Fragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.

 

Familienbonus Plus

 

Bisher stand als steuerliche Begünstigung für die Familienförderung der Kinderfreibetrag sowie die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten zur Verfügung. Diese Regelung tritt Ende 2018 außer Kraft und wird ab 1.1. 2019 durch den sogenannte Familienbonus Plus ersetzt.

 

Dadurch reduziert sich für jedes im Inland lebende Kind bis zum 18. Lebensjahr die Einkommensteuerbelastung um jeweils EUR 1.500,00 jährlich (EUR 125,00 monatlich). Für Kinder über 18 Jahre beträgt der Familienbonus Plus jährlich rund EUR 500,00 (EUR 41,68 monatlich), solange für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

 

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich beide Elternteile. Leben die Eltern nicht in einem gemeinsamen Haushalt, kann der Familienbonus Plus auch vom Unterhaltsleistenden, solange der Unterhalt tatsächlich bezahlt wird, geltend gemacht werden. Eine 50:50 Aufteilung auf beide Elternteile ist in allen Fällen möglich.

 

Der Familienbonus Plus kann im Rahmen der Jahressteuererklärung beantragt werden. Alternativ können Dienstnehmer diesen bereits im Dezember 2018 für das Jahr 2019 mittels des Formulars E30 bei ihrem Dienstgeber beantragen. In diesem Fall wird der Familienbonus Plus bereits laufend monatlich berücksichtigt.

 

Bei nicht im Inland lebenden Kindern bestehen besondere Regelungen. Leben die Kinder im EU/EWR Raum oder in der Schweiz wird der Familienbonus Plus an die jeweiligen Lebenserhaltungskosten angepasst (Details noch nicht veröffentlicht). In allen anderen Ländern steht der Familienbonus Plus nicht zu.

 

Für Alleinverdiener und Alleinerzieher mit geringen Einkünften, die vom Familienbonus Plus nicht oder nicht zur Gänze profitieren können, steht ein Kindermehrbetrag von EUR 250,00  pro Jahr pro Kind zu.

 

Nachweis der Privatnutzung bei Firmenkraftfahrzeugen

 

Im Rahmen von Betriebsprüfungen wird immer wieder der Anteil der Privatnutzung von Firmenfahrzeugen thematisiert. Der sicherste Nachweis für die korrekte Aufteilung ist die Führung eines lückenlosen Fahrtenbuchs. Dies gilt sowohl für Einzelunternehmer als auch für Gesellschafter-Geschäftsführer. Eine Möglichkeit stellt auch die Führung eines Fahrtenbuches über einen ausreichend langen, repräsentativen Zeitpunkt dar, um eine Privatnutzung abschätzen zu können.

 

Für Dienstnehmer wird in der Regel für die Privatnutzung ein Sachbezug angesetzt. Finden keine Privatfahrten statt, muss dies mittels eines lückenlosen Fahrtenbuchs nachgewiesen werden.

 

An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass es mittlerweile eine Vielzahl an Fahrtenbuch Apps gibt (zB ÖAMTC mobito,…) aus welchen sich dann ein elektronisches Fahrtenbuch erstellen lässt.

 

Vorsteuerabzug bei bestimmten Fahrzeugen - Fiskal LKW

 

Für bestimmte Fahrzeuge, die im Rahmen der Liste/Verordnung des BMF genannt werden, steht der Vorsteuerabzug zu. Bei Eigenimporten von auf dieser Liste genannten Fahrzeugen ist besondere Vorsicht geboten, da diese geringfügig veränderte Spezifikationen aufweisen können, die im schlimmsten Fall zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen. Idealerweise erkundigt man sich vor dem Import beim österreichischen Generalimporteur ob es Abweichungen von Fahrzeugen für den österreichischen Markt gibt.

 

Beschäftigungsbonus

 

Für jene Unternehmen, die den Beschäftigungsbonus beantragt haben, ist darauf zu achten, dass dieser nach einem Jahr ab Einstellung des geförderten Dienstnehmers zu verlängern ist. Das aws versendet derzeit Benachrichtigungen, die entsprechend ausgefüllt und innerhalb von 3 Monaten retourniert werden müssen.

 

Scheinselbständigkeit auch bei Ärzten

 

Ein Dauerthema bei Prüfungen durch die Gebietskrankenkassen ist die Umqualifizierung von
(Schein-)Selbständigen in Dienstnehmer. Im Rahmen dieser Umqualifizierung werden verschiedene Kriterien bewertet, wie zum Beispiel: Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Organisation, persönliche Arbeitspflicht, Unternehmerwagnis, Anzahl der Auftraggeber, eigene Arbeitsmittel, wirtschaftliche Abhängigkeit, etc.

 

In der Vergangenheit wurde bei (Vertretungs-) Ärzten häufig damit argumentiert, dass ein Arzt aufgrund seines Wissens und Könnens allein die Art der Behandlung bestimmt und in dieser Hinsicht keinen Weisungen unterliegt. Dieses Argument alleine war für das Höchstgericht nicht ausreichend und es erfolgte eine Umqualifizierung in ein Dienstverhältnis.

 

Durch gezielte Maßnahmen innerhalb der Organisation der Ordination kann das Risiko einer Umqualifizierung verringert werden. Für konkrete Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

12-Stunden-Tag

 

Ab 1.9.2018 treten Änderungen im Arbeitszeitgesetz und Arbeitszeitruhegesetz in Kraft. Zentraler Punkt ist, dass in Zukunft die Tagesarbeitszeit 12 statt bisher 10 Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 statt bisher 50 Stunden betragen darf. An der gesetzlichen Normalarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag beziehungsweise 40 Stunden pro Woche hat sich nichts geändert.

 

Der einzelne Arbeitnehmer kann allerdings die Ausdehnung der täglichen Arbeitszeit ohne Nennung von Gründen ablehnen.

 

Bei dieser Gelegenheit wollen wir auch darauf hinweisen, dass verpflichtend tägliche Arbeitsaufzeichnungen zu führen sind und bei Verlangen auch den jeweiligen Behörden vorgelegt werden müssen.

 

Wie bisher stellt jede, über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunde, eine Überstunde dar. Diese löst in der Regel einen Überstundenzuschlag aus. Um derartige Zuschläge zu vermeiden ist eine schriftliche Gleitzeitvereinbarung mit jedem Arbeitnehmer abzuschließen. Eine derartige Vereinbarung muss bestimmte inhaltliche Kriterien erfüllen.

 

Wenn Sie mit Ihren Mitarbeitern eine Gleitzeitvereinbarung abschließen möchten und Unterstützung benötigen, ersuchen wir um Kontaktaufnahme. 

 

SVA Krankengeld

 

Bei der SVA krankenversicherte Unternehmer können im Krankheitsfall Krankengeld beantragen. Bisher wurde das Krankengeld erst ab dem 43. Krankheitstag ausbezahlt. Seit dem 1.7.2018 wird diese nunmehr bereits ab dem 4. Krankheitstag geleistet, sofern die Krankheit über die 43 Tage andauerte.

 

Der Bezug des Krankengelds ist bis zu 20 Wochen möglich. Das Krankengeld beträgt 60 Prozent der täglichen Beitragsgrundlage, mindestens jedoch EUR 8,76 pro Tag.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

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