Rundschreiben


Aktuelles und Änderungen in der Personalverrechnung 2019 DRUCKEN   PDF

Wien, Jänner 2019

Sehr geehrte Klientin,

sehr geehrter Klient!

 

Auch heuer möchten wir Ihnen AKTUELLES und ÄNDERUNGEN für das Jahr 2019 mitteilen.

 

 

Geringfügigkeitsgrenze:

 

Die Geringfügigkeitsgrenze wurde ab dem 1. Jänner 2019 auf EUR 446,81 pro Monat angehoben.

 

Der Grenzwert für die Dienstgeberabgabe beträgt EUR 670,22.

 

Arbeitnehmer, die nur geringfügig beschäftigt sind, können gem. § 19 a ASVG einen Antrag zur Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung stellen. Die Kosten pro Monat dafür betragen ab 2019 EUR 63,07.

 

Höchstbeitragsgrundlage:

 

Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt ab 1.1.2019 EUR 5.220,- pro Monat   (oder EUR 174,-- täglich).

 

Die Höchstbeitragsgrundlage für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungsanspruch beträgt

EUR 6.090,--.

 

Unfallversicherungsbeitrag:

 

Der Unfallversicherungsbeitrag wird mit 1.1.2019 von 1,3 % auf 1,2 % gesenkt.

 

Ausländerbeschäftigung:

 

Die Übergangsfrist gilt noch für kroatische Staatsbürger (bis 30. Juni 2020). Für diese ist weiterhin, wie auch für Drittstaatenangehörige, eine Beschäftigungsbewilligung notwendig.

 

Jeweils bei der An- und Abmeldung muss innerhalb von 3 Tagen eine Meldung an das Arbeitsmarktservice erfolgen. Sollte dies nicht passieren, drohen Verwaltungsstrafen bis zu          EUR 2.000,--!!

 

Auflösungsabgabe:

 

Diese beträgt ab 1.1.2019 EUR 131,--.

 

E-Cardgebühr

 

Diese beträgt im Jahr 2019 (für das Jahr 2020) EUR 11,95.

 

Pkw-Sachbezug

 

Im Jahr 2016 kam es einerseits zu einer Anhebung des Sachbezugswertes von 1,5 % auf 2,0 %. Anderseits kommt weiterhin der Sachbezugswert von 1,5 % zur Anwendung wenn bei Anschaffung

 

- im Jahr 2016 der CO2-Ausstoß von 130 Gramm pro Kilometer

- im Jahr 2017 der CO2-Ausstoß von 127 Gramm pro Kilometer

- im Jahr 2018 der CO2-Ausstoß von 124 Gramm pro Kilometer

- im Jahr 2019 der CO2-Ausstoß von 121 Gramm pro Kilometer

 

nicht überschritten wird. Benützt ein Dienstnehmer ein reines Elektroauto (kein Hybrid), so kommt seit 2016 kein Sachbezug zur Anwendung.

 

mBGM

 

Die schon länger geplante monatliche Beitragsgrundlagenmeldung tritt mit 1.1.2019 in Kraft. Konkret entfallen folgende Meldungen:

 

  • Mindestangaben-Anmeldung
  • Beitragsnachweisungen
  • Änderungs- und Sonderzahlungsmeldungen
  • Meldungen zum BV-Beitrag,  zum Service-Entgelt sowie zum verminderten AV-Beitrag

 

Sämtliche Sozialversicherungsmeldungen sind mittels elektronischer Datenfernübertragung vor Dienstantritt zu erstatten. In bestimmten Ausnahmefällen kann die neue Vor-Ort-Anmeldung vor Arbeitsantritt per Telefax (05 7807 61) oder per Telefon (05 7807 60) erfolgen. Dies ist aber ausschließlich nur dann möglich, wenn die meldepflichtige Stelle über keine EDV-Ausstattung und keinen Internetzugang verfügt und die personalverrechnende Stelle nicht mehr erreichbar ist (zum Beispiel außerhalb der Bürozeiten). Die elektronische Meldung ist dann innerhalb von 7 Tagen nachzuholen.

 

Die Strafen für die verspäteten Anmeldungen (nicht vor Dienstantritt) belaufen sich auf € 730,-- bis € 2.180,-- und im Wiederholungsfall auf € 2.180,-- bis € 5.000,--).

 

Familienbonus Plus

 

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von € 1.500,-- pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes und bedeutet, dass sich die Steuerlast um € 1.500,-- pro Jahr reduziert. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus in Höhe von EUR 500,16 jährlich zu, sofern für dieses Familienbeihilfe bezogen wird.

 

Dafür entfallen ab 1.1.2019 die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und der Kinderfreibetrag. Die Kinderbetreuungskosten sind somit letztmalig für die Veranlagung 2018 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

 

Der Bonus kann wahlweise über die Lohnverrechnung 2019 oder die Steuererklärung mit Auszahlung 2020 erfolgen.

 

Wenn der Familienbonus über die Lohnverrechnung berücksichtigt werden soll, muss dafür das Formular E 30 ausgefüllt und abgegeben werden. Weiters ist ein Nachweis über den Familienbeihilfenbezug vorzulegen.

 

Arbeitszeitgesetznovelle – 12-Stunden-Tag – 60-Stunden-Woche

 

Die Novelle brachte keinen generellen 12-Stunden-Tag bzw. keine generelle 60-Stunden-Woche, sondern lässt die Grundregel - acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche – unberührt.

 

Es ist nur seit 1. September 2018 erlaubt, die Arbeitszeit kurzfristig bei „erhöhtem Arbeitsbedarf“ auf maximal 60 Stunden pro Woche zu erhöhen.

 

Ob es sich dabei um zuschlagspflichtige Überstunden handelt muss von Fall zu Fall betrachtet werden.

 

Es ist weiterhin darauf zu achten, dass die Gesamtstunden im Durchschnitt von 17 Wochen maximal 48 Stunden betragen! Diese Grenze dürfte vom Arbeitsinspektorat wohl eher strenger als bisher überprüft werden. Die Strafen betragen zwischen € 72,-- und € 1.815,-- pro Fall.

 

Mit freundlichen Grüßen

ZURÜCK ZUR ÜBERSICHT

© HSP Steuerberatung GmbH

Mariahilfer Straße 126/24, 1070 Wien

T +43 (0)1 402 16 47
F +43 (0)1 402 15 82
office@hsp-steuerberatung.at