Rundschreiben


Rundschreiben Mai 2019 DRUCKEN   PDF

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Sehr geehrter Klient!

Wien, Mai 2019

 

Rundschreiben im Mai 2019

 

Nachfolgend finden Sie unser aktuelles Rundschreiben. Für alle Fragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.

 

Geplante Steuerreform

Am 1.Mai wurden die Eckpunkte der geplanten Steuerreform präsentiert. Es bleibt abzuwarten, ob und wie diese Vorschläge gesetzlich umgesetzt werden. Mit folgenden Änderungen ist zu rechnen:

 

Einkommensteuer

  • Ab dem Jahr 2020 sollen die Krankenversicherungsbeiträge für niedrige Einkommen gesenkt werden.
     
  • Eine neue Kleinunternehmerpauschalierung soll eingeführt werden (60% oder 35% des Umsatzes). Welche Ausgaben damit tatsächlich ab pauschaliert werden, bleibt abzuwarten.
     
  • Die Grenzen der geringwertigen Wirtschafgüter werden von EUR 400,00 auf
    EUR 800,00 im Jahr 2020 bzw auf EUR 1.000,00 ab dem Jahr 2021 erhöht.
     
  • Senkung des Einkommensteuertarifs von 25% auf 20% (ab 2021) bzw von 35% auf 30% und von 42% auf 40% (ab 2022).
     
  • Der Spitzensteuersatz von 55% war ursprünglich befristet vorgesehen und soll nunmehr unbefristet erhöht bleiben.
     
  • Steuerliche Begünstigung von Mitarbeitererfolgsbeteiligungen.
     
  • Der Grundfreibetrag soll von EUR 30.000,00 auf EUR 100.000,00 angehoben werden.

 

Umsatzsteuer

  • Anhebung der Kleinunternehmergrenze von EUR 30.000,00 auf EUR 35.000,00 Jahresumsatz.
     
  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 10% für elektronische Bücher und Zeitungen ab 2020.

 

Körperschaftsteuer

  • Der Körperschaftsteuersatz soll im Jahr 2022 von 25% auf 23% bzw ab 2023 auf 21% gesenkt werden.

 

 

Umsatzsteuerliche Änderung bei Gutscheinen

Früher musste beim Verkauf eines Gutscheines keine Umsatzsteuer verrechnet werden. Diese musste erst bei dessen Einlösung abgeführt werden. Nunmehr fällt die Umsatzsteuer grundsätzlich bereits bei Verkauf des Gutscheines an. Die alte Regelung bleibt nur in jenen Fällen weiterhin anwendbar, wenn bei Verkauf des Gutscheines die Leistung noch nicht ausreichend präzisiert ist.

 

Automatische Spendenmeldung

Erste Erfahrungen haben gezeigt, dass die getätigten Spenden nicht immer automatisch berücksichtigt werden, da die vorgesehene Meldung nicht durchgeführt wurde. In solchen Fällen muss Kontakt zur Spendenorganisation aufgenommen werden, damit diese die Nachmeldung durchführt. Für die ordnungsgemäße Meldung benötigt die Spendenorganisation jedenfalls das Geburtsdatum und die Meldeadresse.

 

Änderung Ärztegesetz

Bisher konnten niedergelassene Ärzte keine anderen Ärzte im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigen. Mit der letzten Novelle des Ärztegesetzes wurde diese Möglichkeit in eingeschränktem Umfang geschaffen. Allerdings gibt es noch ungeklärte Fragen hinsichtlich der Vergütungen durch die zuständige Gebietskrankenkasse. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

 

Mit freundlichen Grüßen

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