Mit unseren vierteljährlichen Rundschreiben halten wir unsere Klienten in Sachen Steuern auf dem Laufenden.
Tragen Sie sich in unsere Mailingliste ein und Sie erhalten diese Informationen auch praktisch per E-Mail.
Rundschreiben zum Jahresende 2020 | ![]() ![]() | |
Wien, 13. November 2020
Rundschreiben zum Jahresende 2020
Sehr geehrte Klientin! Sehr geehrter Klient!
Wir möchten unser Weihnachtsrundschreiben dazu nutzen Ihnen einen aktuellen Überblick über die wichtigsten Corona Förderungen zu geben. Bitte beachten Sie, dass unsere Informationen sich auf den Wissensstand vom 13.11.2020 beziehen. Viele Regelungen ändern sich von Woche zu Woche, im konkreten Fall ist immer eine tagesaktuelle Auskunft einzuholen. In Hinblick auf den Lockdown ab 17.11.2020 ist noch mit Änderungen zu rechnen.
Es gibt eine Vielzahl von Förderungen die oftmals nur eine kleine Personengruppe betreffen (mehr als 40 verschiedene Fördermöglichkeiten). Wir haben versucht, die wichtigsten für Sie zusammenzustellen. Gemeinsame Merkmale der verschiedenen Förderungen sind, dass in der Regel kein Rechtsanspruch besteht und die Zuschüsse nur solange gewährt werden, solange Fördermittel zur Verfügung stehen.
Härtefallfonds (Antrag bis spätestens 31.1.2021 bzw. 30.4.2021)
Der Härtefallfonds wird von der Wirtschaftskammer verwaltet und ermöglicht es pflichtversicherten Selbständigen, die von der Covid-19 Krise betroffen sind, einen monatlichen Zuschuss zu beantragen. Alle Zahlungen aus dem Härtefallfonds sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Für den Antrag muss eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:
Ursprünglich war ein sechsmonatiger Förderzeitraum (Phase 1 und Phase 2) geplant, der spätestens bis zum 31.1.2021 beantragt werden muss. Im Oktober wurde eine Verlängerung auf 12 Monate beschlossen, die bis spätestens 30.4.2021 einzureichen ist.
Gefördert wird der Nettoeinkommensentgang mit max. EUR 2.500,- (inkl. Comeback-Bonus) pro Monat. Die Mindestförderung beträgt EUR 1.000,- pro Monat. Erzielte Nebeneinkünfte im beantragten Fördermonat werden allerdings in Abzug gebracht.
Der Antrag muss vom jeweiligen Unternehmer selbst gestellt werden, eine Bestätigung der steuerlichen Vertretung ist nicht notwendig. Detaillierte Informationen und der Online Antrag findet sich unter:
https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html
Überbrückungsfinanzierung für Künstler SVS/Covid 19-Fonds für Künstler und Kulturvermittler KSVF (Antrag bis spätestens 31.12.2020)
Die Überbrückungsfinanzierung wird von der SVS abgewickelt und ist für Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren gedacht. Voraussetzung ist eine Pflichtversicherung als Künstler bei der SVS, auch eine freiwillige Versicherung (Opting in) bei der SVS genügt. Alle Zahlungen im Rahmen der Überbrückungsfinanzierung sind steuer- und sozialversicherungsfrei.
Voraussetzung für die Förderung ist eine durch Covid-19 verursachte Notlage, dh Unvermögen, die laufenden Lebenshaltungs- und Betriebskosten zu decken bzw. Gefährdung der Weiterführung der künstlerischen Tätigkeit. Ein Nachweis mit Belegen ist nicht erforderlich, eine eidesstattliche Erklärung ist ausreichend.
Die Höhe des Zuschusses beträgt seit Oktober 2020 EUR 10.000,-. Ursprünglich war der Betrag
Der Antrag ist vom Kunstschaffenden selbst zu stellen, eine Bestätigung der steuerlichen Vertretung ist nicht notwendig. Detaillierte Informationen und der Online Antrag finden sich unter:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.859358
Für Künstler die sich weder für den Härtefallfonds noch für die Überbrückungsfinanzierung qualifizieren und ebenfalls von Covid-19 betroffen sind, gibt es noch die Möglichkeit eine Beihilfe des KSVF zu beantragen. Die Voraussetzungen werden durch den KSVF geprüft und die Förderung beträgt max.
Fixkostenzuschuss (Antrag bis spätestens 31.08.2021)
Alle Unternehmer die aufgrund der Covid-19 Krise einen signifikanten Umsatzausfall erlitten haben sind berechtigt für bestimmte Fixkosten eine Förderung zu erhalten. Dieser Antrag wird über die COFAG abgewickelt und ist über Finanzonline einzureichen. Der Zuschuss kann für max. 9 zusammenhängende Monate im Zeitraum 16.3.2020 – 15.3.2021 beantragt werden. Derzeit kann der Antrag für maximal 3 zusammenhängende Monate für den Zeitraum 16.3.2020 – 15.09.2020 gestellt werden. (= Phase 1) Die Phase 2 wurde von der EU noch nicht genehmigt, geplant sind max. 6 zusammenhängende Monate, die direkt an die Phase 1 angeschlossen werden müssen. Der Zeitraum für die Phase 2 ist 16.6.2020 – 15.3.2021.
In der Praxis stellt sich hier ein Optimierungsproblem, da erst nach dem 15.3.2021 errechnet werden kann, welche zusammenhängenden Monate am günstigsten sind.
Förderbare Fixkosten sind: (Phase 1 & 2)
Die Höhe des Fixkostenersatzes ist abhängig vom Umsatzausfall. In der Phase 1 werden bei einem Umsatzausfall von:
ersetzt.
In der Phase 2 entspricht der Fixkostenersatz dem Umsatzausfall wenn dieser zumindest 30 % beträgt.
Da die Errechnung des Fixkostenzuschusses äußerst komplex ist, muss die endgültige Abrechnung immer von einem Steuerberater durchgeführt werden. Sofern es Ihre Liquidität zulässt, sollte der Antrag jedenfalls erst nach dem 15.3.2021 erfolgen, um den optimalen Zeitraum festzulegen.
Umsatzausfall wegen Teillockdown im November 2020 (Antrag bis spätestens 15.12.2020)
Unternehmer die von einem Umsatzausfall wegen des neuerlichen Lockdowns im November 2020 betroffen sind, können eine Förderung beantragen. Diese wird über die COFAG abgewickelt und ist über FinanzOnline einzureichen. Ersetzt werden 80% des Novemberumsatzes, wobei als Bemessungsgrundlage vom Finanzamt automatisch ein gemeldeter Vorjahresumsatz angesetzt wird. Damit ein entsprechender Antrag gestellt werden kann, muss es sich um eine direkt betroffene Branche handeln. Es ist auch geplant, dass Zulieferbetriebe einen Antrag stellen können, Details dazu sind allerdings noch nicht bekannt. Eine Liste der direkt betroffenen Unternehmen finden Sie hier:
https://www.bmf.gv.at/betroffene Branchen.pdf
Weiters sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen, damit ein Anspruch auf Umsatzersatz besteht:
Weitere Informationen finden Sie hier:
ACHTUNG: aufgrund des kompletten Lockdowns ab 17.11.2020 werden die förderberechtigten Branchen ausgeweitet, hierzu werden wir einen eigenen Newsletter versenden.
NPO-Unterstützungsfonds (Antrag bis spätestens 31.12.2020) Der NPO-Unterstützungsfonds wird vom aws abgewickelt und steht gemeinnützigen Organisationen aus allen Lebensbereichen, wie zB Kunst, Kultur, Sport, Gesundheit, Klima- Umwelt- und Tierschutz zur Verfügung. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass der Sitz und die Tätigkeit in Österreich sind, das Gründungs- oder Errichtungsdatum vor dem 11.3.2020 liegt und die Institution durch die Corona Krise wirtschaftlich beeinträchtigt ist.
Die Förderung setzt sich aus verschiedenen Positionen zusammen. Einerseits kann ein Struktursicherungsbeitrag beantragt werden. Dieser beträgt 7 % der im Jahr 2019 erwirtschafteten Einnahmen und ist mit maximal EUR 120.000 begrenzt. Diese Kosten müssen nicht nachgewiesen werden.
Weiters können bestimmte betriebsnotwendige Kosten für den Zeitraum 1.4.2020 bis 30.9.2020 wie zB Miete, Versicherungsprämien, Zinsen, Betriebskosten, sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen (zB Kosten für Buchhaltung, Lohnverrechnung, Jahresabschluss), Lizenzkosten, Betriebskosten,… gefördert werden.
Der Zuschuss ist mit dem Einnahmenausfall begrenzt, dieser wird aus dem Vergleich der Einnahmen der ersten drei Quartale 2019 und den Einnahmen der ersten drei Quartale 2020 errechnet. Sollte die gesamte Förderung weniger als EUR 3.000,- betragen entfällt die Begrenzung mit dem Einnahmenausfall.
Weitere Informationen und die Antragsformulare finden Sie unter:
Unter bestimmten Voraussetzungen ist für die Beantragung der Förderung die Bestätigung eines Steuerberaters notwendig.
Entschädigung Epidemiegesetz (3 Monate ab Bescheid)
Dienstnehmer, die einen Absonderungsbescheid gem § 7 oder § 17 EpiG erhalten haben und nicht mehr im Betrieb anwesend sein dürfen und auch nicht für den Betrieb tätig sein können, behalten den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts durch den Dienstgeber. Der Dienstgeber seinerseits kann diese Kosten an den Bund weiterverrechnen. Voraussetzung ist aber ein entsprechender Absonderungsbescheid. Die Weiterverrechnung an den Bund muss spätestens 3 Monate ab dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen erfolgen. Ansprechpartner für die Antragstellung ist die räumlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Selbständige Unternehmer, die einen Absonderungsbescheid gem § 7 oder § 17 EpiG erhalten haben und nicht mehr im Betrieb anwesend sein dürfen, können ebenfalls einen Antrag stellen sofern ein Verdienstentgang vorliegt (wird durch Vergleich mit dem Vorjahr ermittelt). Voraussetzung ist auch hier ein Absonderungsbescheid. Erhaltene Unterstützungsmaßnahmen (Fixkostenzuschuss, Härtefallfonds) müssen angerechnet werden. Auch hier ist der Ansprechpartner die räumlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Steuer- und Lohnnebenkostenfreie Corona-Bonus-Zahlungen (bis spätestens 31.12.2020)
Mitarbeitern kann im Jahr 2020 eine steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie in Höhe von jeweils
Es darf allerdings keine „Vermischung“ mit Prämien aufgrund von anderen Leistungsvereinbarungen erfolgen. Für diese gilt die Begünstigung nicht.
Investitionsprämie (Zeitraum 1.8.2020 – 28.2.2021)
Wie bereits in unserem letzten Rundschreiben erwähnt gibt es derzeit für Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eine Investitionsprämie von 7 % bzw. 14 %. Die Abwicklung erfolgt über den Fördermanager des AWS. Hierfür ist eine Registrierung durch den Unternehmer erforderlich. Pro Antrag müssen zumindest Investitionen iHv EUR 5.000,- netto vorliegen. Der Antrag kann vor Durchführung der Investition gestellt werden, spätestens 3 Monate ab Inbetriebnahme und Zahlung der Investition muss eine Abrechnung elektronisch vorgelegt werden. Die Auszahlung erfolgt danach.
Genaue Details finden Sie unter https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/
Wichtiges zum Jahresende 2020 (unabhängig von Corona)
Selbstverständlich stehen wir für Rückfragen zur Verfügung und wünschen trotz allem einen guten Jahresausklang.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team der HSP |
© Halbwachs Schmitt & Partner
Steuerberatung GmbH
T +43 (0)1 402 16 47
F +43 (0)1 402 15 82
office@hsp-steuerberatung.at