Rundschreiben


Rundschreiben zum Jahresende 2020 DRUCKEN   PDF

Wien, 13. November 2020

 

 

Rundschreiben zum Jahresende 2020

 

Sehr geehrte Klientin!

Sehr geehrter Klient!

 

Wir möchten unser Weihnachtsrundschreiben dazu nutzen Ihnen einen aktuellen Überblick über die wichtigsten Corona Förderungen zu geben. Bitte beachten Sie, dass unsere Informationen sich auf den Wissensstand vom 13.11.2020 beziehen. Viele Regelungen ändern sich von Woche zu Woche, im konkreten Fall ist immer eine tagesaktuelle Auskunft einzuholen. In Hinblick auf den Lockdown ab 17.11.2020 ist noch mit Änderungen zu rechnen.

 

Es gibt eine Vielzahl von Förderungen die oftmals nur eine kleine Personengruppe betreffen (mehr als 40 verschiedene Fördermöglichkeiten). Wir haben versucht, die wichtigsten für Sie zusammenzustellen. Gemeinsame Merkmale der verschiedenen Förderungen sind, dass in der Regel kein Rechtsanspruch besteht und die Zuschüsse nur solange gewährt werden, solange Fördermittel zur Verfügung stehen.

 

 

Härtefallfonds (Antrag bis spätestens 31.1.2021 bzw. 30.4.2021)

 

Der Härtefallfonds wird von der Wirtschaftskammer verwaltet und ermöglicht es pflichtversicherten Selbständigen, die von der Covid-19 Krise betroffen sind, einen monatlichen Zuschuss zu beantragen. Alle Zahlungen aus dem Härtefallfonds sind steuer- und sozialversicherungsfrei.

Für den Antrag muss eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

  • Laufende Kosten können nicht mehr gedeckt werden.
  • Es besteht ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von Covid-19.
  • Der Umsatz ist um mindestens 50% gegenüber dem Betrachtungszeitraum des Vorjahres (2019) eingebrochen.

 

Ursprünglich war ein sechsmonatiger Förderzeitraum (Phase 1 und Phase 2) geplant, der spätestens bis zum 31.1.2021 beantragt werden muss. Im Oktober wurde eine Verlängerung auf 12 Monate beschlossen, die bis spätestens 30.4.2021 einzureichen ist.

 

Gefördert wird der Nettoeinkommensentgang mit max. EUR 2.500,- (inkl. Comeback-Bonus) pro Monat. Die Mindestförderung beträgt EUR 1.000,- pro Monat. Erzielte Nebeneinkünfte im beantragten Fördermonat werden allerdings in Abzug gebracht.

 

Der Antrag muss vom jeweiligen Unternehmer selbst gestellt werden, eine Bestätigung der steuerlichen Vertretung ist nicht notwendig. Detaillierte Informationen und der Online Antrag findet sich unter:

 

https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html

 

 

Überbrückungsfinanzierung für Künstler SVS/Covid 19-Fonds für Künstler und Kulturvermittler KSVF (Antrag bis spätestens 31.12.2020)

 

Die Überbrückungsfinanzierung wird von der SVS abgewickelt und ist für Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren gedacht. Voraussetzung ist eine Pflichtversicherung als Künstler bei der SVS, auch eine freiwillige Versicherung (Opting in) bei der SVS genügt. Alle Zahlungen im Rahmen der Überbrückungsfinanzierung sind steuer- und sozialversicherungsfrei.

 

Voraussetzung für die Förderung ist eine durch Covid-19 verursachte Notlage, dh Unvermögen, die laufenden Lebenshaltungs- und Betriebskosten zu decken bzw. Gefährdung der Weiterführung der künstlerischen Tätigkeit. Ein Nachweis mit Belegen ist nicht erforderlich, eine eidesstattliche Erklärung ist ausreichend.

 

Die Höhe des Zuschusses beträgt seit Oktober 2020 EUR 10.000,-. Ursprünglich war der Betrag
von EUR 6.000,- vorgesehen. Wurde dieser bereits beantragt ist ein neuerlicher Antrag zu stellen um den Gesamtbetrag zu erhalten. Wenn die Jahreseinkünfte über EUR 75.180,- betragen steht der Zuschuss nicht zu. Im Laufe dieser Woche soll es zusätzlich einen Lockdown Bonus iHv EUR 1.300,- geben.

 

Der Antrag ist vom Kunstschaffenden selbst zu stellen, eine Bestätigung der steuerlichen Vertretung ist nicht notwendig. Detaillierte Informationen und der Online Antrag finden sich unter:

 

https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.859358

 

Für Künstler die sich weder für den Härtefallfonds noch für die Überbrückungsfinanzierung qualifizieren und ebenfalls von Covid-19 betroffen sind, gibt es noch die Möglichkeit eine Beihilfe des KSVF zu beantragen. Die Voraussetzungen werden durch den KSVF geprüft und die Förderung beträgt max.
EUR 3.000,-. Der Gesamtbetrag der in- und ausländischen Einkünfte darf EUR 29.942,90 nicht übersteigen.

 

 

Fixkostenzuschuss (Antrag bis spätestens 31.08.2021)

 

Alle Unternehmer die aufgrund der Covid-19 Krise einen signifikanten Umsatzausfall erlitten haben sind berechtigt für bestimmte Fixkosten eine Förderung zu erhalten. Dieser Antrag wird über die COFAG abgewickelt und ist über Finanzonline einzureichen. Der Zuschuss kann für max. 9 zusammenhängende Monate im Zeitraum 16.3.2020 – 15.3.2021 beantragt werden. Derzeit kann der Antrag für maximal 3 zusammenhängende Monate für den Zeitraum 16.3.2020 – 15.09.2020 gestellt werden. (= Phase 1)

Die Phase 2 wurde von der EU noch nicht genehmigt, geplant sind max. 6 zusammenhängende Monate, die direkt an die Phase 1 angeschlossen werden müssen. Der Zeitraum für die Phase 2 ist 16.6.2020 – 15.3.2021.

 

In der Praxis stellt sich hier ein Optimierungsproblem, da erst nach dem 15.3.2021 errechnet werden kann, welche zusammenhängenden Monate am günstigsten sind.

 

Förderbare Fixkosten sind: (Phase 1 & 2)

  • Geschäftsraummieten und Pacht
  • Betriebliche Versicherungen
  • Zinsen
  • Finanzierungskostenanteil Leasing/Leasingrate (erst mit Phase 2 beantragbar)
  • Betriebliche Lizenzgebühren
  • Aufwendungen für Strom, Gas oder Telekommunikation
  • Wertverluste bei verderblicher oder saisonaler Ware
  • Angemessener Unternehmerlohn (mind. EUR 666,66 max EUR 2.666,67 pro Monat)
  • Sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen
  • Abschreibungen (erst mit Phase 2 beantragbar)

 

Die Höhe des Fixkostenersatzes ist abhängig vom Umsatzausfall. In der Phase 1 werden bei einem Umsatzausfall von:

 

  • 40-60%                       à Ersatz von 25 % der Fixkosten
  • 60-80%           à Ersatz von 50 % der Fixkosten
  • 80-100%         à Ersatz von 75 % der Fixkosten

ersetzt.

 

In der Phase 2 entspricht der Fixkostenersatz dem Umsatzausfall wenn dieser zumindest 30 % beträgt.

 

Da die Errechnung des Fixkostenzuschusses äußerst komplex ist, muss die endgültige Abrechnung immer von einem Steuerberater durchgeführt werden. Sofern es Ihre Liquidität zulässt, sollte der Antrag jedenfalls erst nach dem 15.3.2021 erfolgen, um den optimalen Zeitraum festzulegen.

 

 

Umsatzausfall wegen Teillockdown im November 2020 (Antrag bis spätestens 15.12.2020)

 

Unternehmer die von einem Umsatzausfall wegen des neuerlichen Lockdowns im November 2020 betroffen sind, können eine Förderung beantragen. Diese wird über die COFAG abgewickelt und ist über FinanzOnline einzureichen. Ersetzt werden 80% des Novemberumsatzes, wobei als Bemessungsgrundlage vom Finanzamt automatisch ein gemeldeter Vorjahresumsatz angesetzt wird. Damit ein entsprechender Antrag gestellt werden kann, muss es sich um eine direkt betroffene Branche handeln. Es ist auch geplant, dass Zulieferbetriebe einen Antrag stellen können, Details dazu sind allerdings noch nicht bekannt. Eine Liste der direkt betroffenen Unternehmen finden Sie hier:

 

https://www.bmf.gv.at/betroffene Branchen.pdf

 

Weiters sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen, damit ein Anspruch auf Umsatzersatz besteht:

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus.
  • Über das Unternehmen oder dessen Organe dürfen in den vergangen Jahren keine Strafen verhängt worden sein bzw dürfen nicht gewisse auslandsbezogene Sachverhalte erfüllt sein (zB Sitz oder Niederlassung in einem Staat, der in der EU Liste für nicht kooperative Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist).
  • Zwischen 3.11.2020 und 30.11.2020 dürfen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gekündigt werden.
  • Es müssen vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt worden sein.
  • Vereine sind nur anspruchsberechtigt, wenn sie iSd Umsatzsteuergesetzes unternehmerisch tätig sind.
  • Es darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein.

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.umsatzersatz.at/

 

ACHTUNG: aufgrund des kompletten Lockdowns ab 17.11.2020 werden die förderberechtigten Branchen ausgeweitet, hierzu werden wir einen eigenen Newsletter versenden.

 

 

NPO-Unterstützungsfonds (Antrag bis spätestens 31.12.2020)
 

Der NPO-Unterstützungsfonds wird vom aws abgewickelt und steht gemeinnützigen Organisationen aus allen Lebensbereichen, wie zB Kunst, Kultur, Sport, Gesundheit, Klima- Umwelt- und Tierschutz zur Verfügung. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass der Sitz und die Tätigkeit in Österreich sind, das Gründungs- oder Errichtungsdatum vor dem 11.3.2020 liegt und die Institution durch die Corona Krise wirtschaftlich beeinträchtigt ist.

 

Die Förderung setzt sich aus verschiedenen Positionen zusammen. Einerseits kann ein Struktursicherungsbeitrag beantragt werden. Dieser beträgt 7 % der im Jahr 2019 erwirtschafteten Einnahmen und ist mit maximal EUR 120.000 begrenzt. Diese Kosten müssen nicht nachgewiesen werden.

 

Weiters können bestimmte betriebsnotwendige Kosten für den Zeitraum 1.4.2020 bis 30.9.2020 wie zB Miete, Versicherungsprämien, Zinsen, Betriebskosten, sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen (zB Kosten für Buchhaltung, Lohnverrechnung, Jahresabschluss), Lizenzkosten, Betriebskosten,… gefördert werden.

 

Der Zuschuss ist mit dem Einnahmenausfall begrenzt, dieser wird aus dem Vergleich der Einnahmen der ersten drei Quartale 2019 und den Einnahmen der ersten drei Quartale 2020 errechnet. Sollte die gesamte Förderung weniger als EUR 3.000,- betragen entfällt die Begrenzung mit dem Einnahmenausfall.

 

Weitere Informationen und die Antragsformulare finden Sie unter:

 

https://npo-fonds.at/

 

Unter bestimmten Voraussetzungen ist für die Beantragung der Förderung die Bestätigung eines Steuerberaters notwendig.

 

 

Entschädigung Epidemiegesetz (3 Monate ab Bescheid)

 

Dienstnehmer, die einen Absonderungsbescheid gem § 7 oder § 17 EpiG erhalten haben und nicht mehr im Betrieb anwesend sein dürfen und auch nicht für den Betrieb tätig sein können, behalten den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts durch den Dienstgeber. Der Dienstgeber seinerseits kann diese Kosten an den Bund weiterverrechnen. Voraussetzung ist aber ein entsprechender Absonderungsbescheid. Die Weiterverrechnung an den Bund muss spätestens 3 Monate ab dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen erfolgen. Ansprechpartner für die Antragstellung ist die räumlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

 

Selbständige Unternehmer, die einen Absonderungsbescheid gem § 7 oder § 17 EpiG erhalten haben und nicht mehr im Betrieb anwesend sein dürfen, können ebenfalls einen Antrag stellen sofern ein Verdienstentgang vorliegt (wird durch Vergleich mit dem Vorjahr ermittelt). Voraussetzung ist auch hier ein Absonderungsbescheid. Erhaltene Unterstützungsmaßnahmen (Fixkostenzuschuss, Härtefallfonds) müssen angerechnet werden. Auch hier ist der Ansprechpartner die räumlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

 

 

Steuer- und Lohnnebenkostenfreie Corona-Bonus-Zahlungen (bis spätestens 31.12.2020)

 

Mitarbeitern kann im Jahr 2020 eine steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie in Höhe von jeweils
EUR 3.000,00 ausgezahlt werden, wenn die Prämie in Zusammenhang mit der Covid 19 Krise steht. Laut derzeitiger Auskunft des Finanzministeriums besteht keine Einschränkung auf bestimmte Branchen bzw systemrelevante Berufe.

 

Es darf allerdings keine „Vermischung“ mit Prämien aufgrund von anderen Leistungsvereinbarungen erfolgen. Für diese gilt die Begünstigung nicht.

 

 

Investitionsprämie (Zeitraum 1.8.2020 – 28.2.2021)

 

Wie bereits in unserem letzten Rundschreiben erwähnt gibt es derzeit für Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eine Investitionsprämie von 7 % bzw. 14 %. Die Abwicklung erfolgt über den Fördermanager des AWS. Hierfür ist eine Registrierung durch den Unternehmer erforderlich. Pro Antrag müssen zumindest Investitionen iHv EUR 5.000,- netto vorliegen. Der Antrag kann vor Durchführung der Investition gestellt werden, spätestens 3 Monate ab Inbetriebnahme und Zahlung der Investition muss eine Abrechnung elektronisch vorgelegt werden. Die Auszahlung erfolgt danach.

 

Genaue Details finden Sie unter https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/

 

 

 

Wichtiges zum Jahresende 2020 (unabhängig von Corona)

 

  • Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG
      

    Dieser ist anwendbar für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften (selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb und Land-und Forstwirtschaft). Er beträgt 13% des vorläufigen Gewinns und wird ab einem Gewinn von EUR 175.000,- reduziert. Um den Gewinnfreibetrag zu erlangen, müssen Investitionen getätigt werden. Für die ersten EUR 30.000,- des Gewinns besteht kein „Investitionserfordernis“.
      
    Daher zum Beispiel:
    Vorläufiger Gewinn                                                                           EUR 75.000,-
    Davon beträgt der mögliche Freibetrag                                            EUR 9.750,-
    Investitionserfordernis besteht nur für
    (EUR 75.000,- minus EUR 30.000,- davon 13%)                             EUR 5.850,-
      
    Diese Investitionen können neuekörperliche“ Wirtschaftsgüter (außer PKWs) oder bestimmte Wertpapiere sein. Es muss eine Behaltefrist von 4 Jahren (nach Kalendertagen gerechnet) eingehalten werden. Dabei ist zu beachten, dass die Wertpapiere bereits am 31.12. am Depotauszug ausgewiesen sein müssen.
      
    Bei einer Betriebsausgabenpauschalierung ist nur der Abzug des Grundfreibetrages in Höhe von EUR 3.900,- zulässig (= 13% von EUR 30.000,-). Zusätzliche Investitionen sind hier nicht erforderlich.
     
  • Die Belegsammlung für 2013 darf am 1.1.2021 vernichtet werden.
    Davon bestehen zwei Ausnahmen:
    • Alle Unterlagen in Zusammenhang mit Liegenschaften (Anschaffungen und Investitionen) sind immer aufzubewahren.
    • Unterlagen für laufende Verfahren sind jedenfalls auf Verfahrensdauer aufzubewahren.
    • Achtung: wenn Förderungen im Rahmen der Corona Krise in Anspruch genommen wurden gilt die 7 Jahres Frist nicht und es sind längere Aufbewahrungsfristen vorgesehen (zB Kurzarbeit 10 Jahre).
        
  • Die Einreichfrist für die Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) für 2015 endet am 31.12.2020.
      
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter bis EUR 800,- Anschaffungskosten sind sofort abzugsfähig.
      
  • Sachgeschenke an Dienstnehmer (z.B. anlässlich einer Weihnachtsfeier) sind bis EUR 186,- steuerfrei und SV-frei. Die Kosten für Betriebsfeiern und Betriebsausflüge sind bis EUR 365,- pro Jahr und Dienstnehmer steuer- und SV-frei. Diese Regelungen gelten auch für Teilzeitbeschäftigte. Für bestimmte Dienst- und Firmenjubiläen kann ein zusätzliches Sachgeschenk in Höhe von
    EUR 186,- pro Mitarbeiter gewährt werden. Das Jobticket zählt nicht zu diesen Grenzen und kann zusätzlich gewährt werden.
     
  • Konkrete Kostenersätze für den Dienstnehmer wie zB Internet im Zuge des Homeoffice können ebenfalls abgabenfrei ersetzt werden. Auf eine genaue Dokumentation ist zu achten.
     
  • Bilanzierungspflichtige müssen zum Bilanzstichtag Vorräte und halbfertige Arbeiten „inventieren“. Bitte laden Sie das „Merkblatt Inventur“ von unserer Homepage herunter oder fordern Sie es bei uns an.
      
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Gestaltung der Ausgaben und Einnahmen den Gewinn beeinflussen (z.B. Akontierung der Sozialversicherungsbeiträge für das laufende Jahr und noch nicht nachbemessene Altjahre).
      
  • Für das Jahr 2017 kann noch bis 31.12.2020 ein Antrag auf Rückerstattung von zu viel bezahlten (über der Höchstbeitragsgrundlage) Sozialversicherungsbeiträgen gestellt werden.
      
  • Die SV-Werte für 2021 betragen voraussichtlich:
    Geringfügigkeitsgrenze EUR 475,86 p.m.
    Höchstbeitragsgrundlage EUR 5.550,- p.m. (14x)
      ​
    • Bitte beachten Sie auch die Zuverdienstgrenzen für die SVA-Pflichtversicherung. Die Grenze beträgt für 2021 EUR 5.710,32 Gewinn pro Jahr. Wird diese Grenze überschritten, kann bis acht Wochen nach Bescheiderlassung eine sogenannte Überschreitungserklärung abgegeben werden, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% zu vermeiden.
        
  • Inanspruchnahme Kleinstunternehmerregelung bei der SVA: Sollte die Ausnahme gewünscht werden, muss bis 31.12.2020 ein entsprechender Antrag gestellt werden.
      
  • Wer im Jahr 2020 die „Kleinunternehmerregelung“ des Umsatzsteuergesetzes (es wird keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt) in Anspruch nehmen will, muss folgende Umsatzgrenzen beachten:
    Wenn die Umsätze dem 20%igen Umsatzsteuersatz unterlägen, beträgt die Grenze EUR 42.000,- Umsatz pro Jahr (die Grenze hat sich 2020 erhöht). Einmal in fünf Jahren darf diese Grenze um nicht mehr als 15% überschritten werden. Es kann also lohnend sein, Leistungen erst im nächsten Jahr zu erbringen. Lediglich den Zahlungseingang für eine Leistung zu verschieben, nützt nichts.
      
  • Wenn Sie in der Vergangenheit auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben, besteht nach Ablauf von 5 Jahren die Möglichkeit, den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung zu widerrufen. Dieser Widerruf muss für das Jahr 2021 bis 31. Jänner 2021 erfolgen.
      
  • Wir rufen erneut in Erinnerung, dass für Unternehmer, die im Vorjahr einen Umsatz über EUR 35.000,- erzielt haben, neben der Zahlung auch eine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung (UVA, Formular U30) besteht.
      
  • Achtung bei Erlösen innerhalb der EU: hier ist immer eine zusammenfassende Meldung elektronisch über Finanzonline einzubringen (monatlich oder quartalsweise). Die Frist ist immer der Monatsletzte des nachfolgenden Monats.
      
  • Beträgt Ihr Umsatz im Jahr 2019 über EUR 100.000,- ist zu beachten, dass für das Jahr 2020 monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden müssen. Sollte Ihr Umsatz unter EUR 100.000,- liegen, kann die Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise oder monatlich eingereicht werden.
      
  • Sonderausgaben sollten noch rechtzeitig getätigt werden:
    Der Kirchenbeitrag ist bis EUR 400,- abzugsfähig.
    Spenden für mildtätige Zwecke, Naturschutz, Tierheime und freiwillige Feuerwehren sind bis zu 10% des laufenden Einkommens abzugsfähig.
    Weiterhin sind Spenden für Forschung und Lehre abzugsfähig.
    Die spendenbegünstigten Organisationen sind auf der Homepage des Finanzministeriums abrufbar (www.bmf.gv.at).
      
    Seit 2017 werden die getätigten Spenden bzw der Kirchenbeitrag im Regelfall automatisch dem Finanzamt mitgeteilt. Diese Mitteilung an das Finanzamt ist auch die Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung. Für diese Meldung benötigt die jeweilige Organisation Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Adresse.
      
  • Wenn Sie im laufenden Jahr bereits Verluste aus Kapitalvermögen erzielt haben, kann es für Sie vorteilhaft sein, zum Jahresende Gewinne aus Kapitalvermögen zu realisieren und gegenzurechnen. Auch durch die Realisierung von Verlusten können unterjährige Gewinne verrechnet werden.
      
  • Seit 1.1.2016 besteht die Registrierkassen-/Belegerteilungspflicht. Am Ende eines jeden Monats ist ein Monatsbeleg zu erstellen. Außerdem ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll zumindest vierteljährlich auf einem elektronisch externen Medium (zB USB-Stick, externe Festplatte, etc.) unveränderbar zu sichern. Diese Sicherung ist 7 Jahre aufzubewahren.
      
    Zum Jahresende (am Tag des letzten Umsatzes bzw spätestens am 31.12.) muss ein Jahresschlussbeleg ausgedruckt, geprüft und abgelegt werden. Die Prüfung muss bis zum 15. Februar 2021 über die BMF-App und FinanzOnline erfolgen, gerne sind wir bei der Prüfung behilflich.
       
    Erinnern wollen wir Sie auch daran, dass jeder Ausfall, der länger als 48 Stunden dauert, ebenfalls über Finanzonline zu melden ist. Die Meldung hat innerhalb von einer Woche ab Ausfall zu erfolgen. Funktioniert die Registrierkasse danach wieder ordnungsgemäß, ist die Wiederinbetriebnahme ebenfalls zu melden.
      
  • Bei verspäteten Zahlungen setzt das Finanzamt unterschiedliche Zinssätze fest:

    Wird ein Zahlungserleichterungsantrag vom Finanzamt genehmigt (Ratenzahlung bzw Stundung), verrechnet das Finanzamt 3,88% Zinsen pa.

    Nachzahlungen aus Jahressteuererklärungen können ab dem 1.10. des Folgejahres Zinsen beim Finanzamt auslösen. Diese betragen 1,38% und werden erst festgesetzt, wenn sie den Gesamtbetrag von EUR 50,00 (Bagatellgrenze) überschreiten.

    Ergibt die Jahressteuererklärung 2019 beispielsweise eine Nachzahlung von EUR 7.000,00, sollte diese bis 31.3.2021 beglichen werden, um Zinsen über der Bagatellgrenze zu vermeiden.

    Diese Regelung gilt auch für Steuergutschriften aus Vorjahren. In diesem Fall erhält man Zinsen vom Finanzamt.
      
  • Elektronische Zustellung
    Seit 01.01.2020 werden behördliche Schriftstücke an Unternehmen (Achtung gilt auch für Vermietung und Verpachtung) elektronisch zugestellt. Für Unternehmen ist diese Regelung grundsätzlich verpflichtend. (Ausnahmen: Kleinunternehmer iSd UStG bzw. Personen die keinen Zugang zum Internet haben). Die Zustellung erfolgt über das Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at.).
      
    Wenn Sie bereits eine Handysignatur oder einen Zugang zu Finanzonline haben, können Sie sich mit diesen Zugangsdaten bereits direkt bei diesem Portal einloggen und ein Postfach eröffnen. Hierzu wird lediglich eine E-Mail-Adresse benötigt, an die in weiterer Folge die Verständigung über einen behördlichen Posteingang versendet wird.

    Detaillierte Informationen unter: https://www.bmdw.gv.at/Services/ElektronischeZustellung.html.

 

 

Selbstverständlich stehen wir für Rückfragen zur Verfügung und wünschen trotz allem einen guten Jahresausklang.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ihr Team der HSP

 
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