Rundschreiben


Rundschreiben zum Jahresende 2021 DRUCKEN   PDF

Wien, November 2021

 

Sehr geehrte Klientin!

Sehr geehrter Klient!

 

Wir möchten unser Weihnachtsrundschreiben dazu nutzen Ihnen einen aktuellen Überblick über die neuesten Corona Förderungen aufgrund des derzeitigen Lockdowns zu geben. Bitte beachten Sie, dass unsere Informationen sich auf den Wissensstand vom 22.11.2021 beziehen. Viele Regelungen ändern sich von Woche zu Woche, im konkreten Fall ist immer eine tagesaktuelle Auskunft einzuholen.

 

Es gibt eine Vielzahl von Förderungen, die oftmals nur eine kleine Personengruppe betreffen. Wir haben versucht, die wichtigsten für Sie zusammenzustellen. Gemeinsame Merkmale der verschiedenen Förderungen sind, dass in der Regel kein Rechtsanspruch besteht und die Zuschüsse nur solange gewährt werden, solange Fördermittel zur Verfügung stehen. Weiters ist vorgesehen, dass die Förderung zurückgezahlt werden muss, wenn ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen gegen Covid Bestimmungen, zB im Zusammenhang mit 2-G Kontrollen, erhält.

 

 

Ausfallsbonus III

 

Der Ausfallsbonus wird für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 verlängert. Dafür sind folgende Regelungen zu beachten:

  • Der Umsatzeinbruch muss mindestens 40% im Betrachtungsmonat zum Vergleichsmonat betragen. Diese sind wie folgt:
    • November 2021 – November 2019
    • Dezember 2021 – Dezember 2019
    • Jänner 2022 – Jänner 2020
    • Februar 2022 – Februar 2020
    • März 2022 – März 2019
  • Die Ersatzrate beträgt je nach Branche 10%-40% des Umsatzrückganges.
  • Der maximale Förderbetrag beträgt EUR 80.000,00 pro Monat.
  • Die Beantragung ist jeweils bis zum 15. des viertfolgenden Monats im Nachhinein möglich.
    Daraus ergeben sich folgende Beantragungsfristen:
    • November 2021: 16. Dezember 2021 – 15. März 2022
    • Dezember 2021: 16. Jänner 2022 – 15. April 2022
    • Jänner 2022: 16. Februar 2022 – 15. Mai 2022
    • Februar 2022: 16. März 2022 – 15. Juni 2022
    • März 2022: 16. April 2022 – 15. Juli 2022
  • Das Unternehmen hat im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen zu setzen, um den Umsatzausfall zu reduzieren.
  • Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, die bereits bei der Beantragung eines anderen Ausfallsbonus (II/III) berücksichtigt wurden, sind nicht neuerlich zu berücksichtigen.
  • Umsatzausfälle, die sich in der jeweiligen Periode nur aufgrund einer Änderung des Abrechnungszeitraums oder einer Änderung der Art der Umsatzermittlung ergeben, sind nicht zu berücksichtigen.

 

 

Härtefallfonds

 

Ab November 2021 ist es wieder möglich bis März 2022 den Härtefallfonds zu beantragen. Dabei gelten folgende Regelungen:

  • Der Umsatzrückgang muss im Verhältnis zum Vergleichszeitraum mindestens 40% betragen bzw. die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden.
  • Die Förderhöhe beträgt zwischen EUR 600,00 und EUR 2.000,00 pro Monat.
  • Der Antrag ist wie bisher bei der Wirtschaftskammer Österreich einzureichen.

Der Antrag muss vom jeweiligen Unternehmer selbst gestellt werden, eine Bestätigung der steuerlichen Vertretung ist nicht notwendig. Detaillierte Informationen und der Online Antrag findet sich unter:

 

https://www.bmf.gv.at/public/informationen/corona-hilfsmassnahmen/haertefallfonds.html 

 

 

Überbrückungsfinanzierung für Künstler SVS/Covid 19-Fonds für Künstler und Kulturvermittler KSVF

 

Auch diese Förderungen sollen für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 analog zum Härtefallfonds verlängert werden.

 

 

NPO-Unterstützungsfonds und Veranstaltungsschutzschirm

 

Auch diese Förderungen sollen bis März 2022 verlängert werden. Weitere Informationen und die Antragsformulare werden Sie hier finden:

 

https://npo-fonds.at/

 

 

Verlustersatz

 

Dieser wurde in einem ersten Schritt bis 31.12.2021 verlängert und soll nunmehr erneut bis 31.03.2022 verlängert werden. Bei dieser Förderung werden bis zu 90% des Verlustes ersetzt. Auch diese Förderung setzt einen Umsatzrückgang voraus:

 

  • Zeitraum 07-12/2021 (Antragsfrist bis 30.06.2022) à Umsatzeinbruch von mindestens 50%.
  • Zeitraum 01-03/2022 (Antragsfrist noch nicht bekanntgegeben) à Umsatzeinbruch von mindestens 40%.

 

Da die Verluste auf monatlicher Basis ermittelt werden müssen, ist die Berechnung sehr aufwändig (Stichwort monatliche Inventur bzw. Leistungsabgrenzung). Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:

 

https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/verlustersatz.html

 

 

Wichtiges zum Jahresende 2021 (unabhängig von Corona)

 

  • Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG

    Dieser ist anwendbar für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften (selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb und Land-und Forstwirtschaft). Er beträgt 13% des vorläufigen Gewinns und wird ab einem Gewinn von EUR 175.000,00 reduziert. Um den Gewinnfreibetrag zu erlangen, müssen Investitionen getätigt werden. Für die ersten EUR 30.000,00 des Gewinns besteht kein „Investitionserfordernis“.
      
    Daher zum Beispiel:
    Vorläufiger Gewinn EUR 75.000,00
    Davon beträgt der mögliche Freibetrag EUR 9.750,00
    Investitionserfordernis besteht nur für (EUR 75.000,00 minus EUR 30.000,00 davon 13%) EUR5.850,00
      
    Diese Investitionen können neuekörperliche“ Wirtschaftsgüter (außer PKWs) oder bestimmte Wertpapiere sein. Es muss eine Behaltefrist von 4 Jahren (nach Kalendertagen gerechnet) eingehalten werden. Dabei ist zu beachten, dass die Wertpapiere bereits am 31.12. am Depotauszug ausgewiesen sein müssen.
      
    Bei einer Betriebsausgabenpauschalierung ist nur der Abzug des Grundfreibetrages in Höhe von EUR 3.900,00 zulässig (= 13% von EUR 30.000,00). Zusätzliche Investitionen sind hier nicht erforderlich.
      
  • Die Belegsammlung für 2014 darf am 1.1.2022 vernichtet werden.
    Davon bestehen zwei Ausnahmen:
    • Alle Unterlagen in Zusammenhang mit Liegenschaften (Anschaffungen und Investitionen) sind immer aufzubewahren.
    • Unterlagen für laufende Verfahren sind jedenfalls auf Verfahrensdauer aufzubewahren.
    • Achtung: Wenn Förderungen im Rahmen der Corona Krise in Anspruch genommen wurden, gilt die 7 Jahres Frist nicht und es sind längere Aufbewahrungsfristen vorgesehen (zB Kurzarbeit 10 Jahre).
        
  • Die Einreichfrist für die Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) für 2016 endet am 31.12.2021.
      
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter bis EUR 800,00 Anschaffungskosten sind sofort abzugsfähig.
      
  • Sachgeschenke an Dienstnehmer (z.B. anlässlich einer Weihnachtsfeier) sind bis EUR 186,00 steuerfrei und SV-frei. Die Kosten für Betriebsfeiern und Betriebsausflüge sind bis EUR 365,00 pro Jahr und Dienstnehmer steuer- und SV-frei. Diese Regelungen gelten auch für Teilzeitbeschäftigte. Für bestimmte Dienst- und Firmenjubiläen kann ein zusätzliches Sachgeschenk in Höhe von
    EUR 186,00 pro Mitarbeiter gewährt werden. Das Jobticket zählt nicht zu diesen Grenzen und kann zusätzlich gewährt werden.
      
  • Konkrete Kostenersätze für den Dienstnehmer wie zB Internet im Zuge des Homeoffice können ebenfalls abgabenfrei ersetzt werden. Auf eine genaue Dokumentation ist zu achten.
      
  • Bilanzierungspflichtige müssen zum Bilanzstichtag Vorräte und halbfertige Arbeiten „inventieren“. Bitte laden Sie das „Merkblatt Inventur“ von unserer Homepage herunter oder fordern Sie es bei uns an.
      
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Gestaltung der Ausgaben und Einnahmen den Gewinn beeinflussen (z.B. Akontierung der Sozialversicherungsbeiträge für das laufende Jahr und noch nicht nachbemessene Altjahre).
      
  • Für im Jahr 2018 zu viel bezahlte Sozialversicherungsbeiträge (über der Höchstbeitragsgrundlage) kann noch bis 31.12.2021 ein Antrag auf Rückerstattung gestellt werden.
      
  • Die SV-Werte für 2022 betragen voraussichtlich:
    Geringfügigkeitsgrenze EUR 485,85 p.m.
    Höchstbeitragsgrundlage EUR 5.830,20 p.m. (14x)
      
    • Bitte beachten Sie auch die Zuverdienstgrenzen für die SVA-Pflichtversicherung. Die Grenze beträgt für 2022 EUR 5.830,20 Gewinn pro Jahr. Wird diese Grenze überschritten, kann bis acht Wochen nach Bescheiderlassung eine sogenannte Überschreitungserklärung abgegeben werden, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% zu vermeiden.
        
  • Inanspruchnahme Kleinstunternehmerregelung bei der SVA: Sollte die Ausnahme gewünscht werden, muss bis 31.12.2021 ein entsprechender Antrag gestellt werden.
      
  • Wer im Jahr 2021 die „Kleinunternehmerregelung“ des Umsatzsteuergesetzes (es wird keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt) in Anspruch nehmen will, muss folgende Umsatzgrenzen beachten:
    Wenn die Umsätze dem 20%igen Umsatzsteuersatz unterlägen, beträgt die Grenze EUR 42.000,00 Umsatz pro Jahr (die Grenze hat sich 2020 erhöht). Einmal in fünf Jahren darf diese Grenze um nicht mehr als 15% überschritten werden. Es kann also lohnend sein, Leistungen erst im nächsten Jahr zu erbringen. Lediglich den Zahlungseingang für eine Leistung zu verschieben, nützt nichts.
      
  • Wenn Sie in der Vergangenheit auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben, besteht nach Ablauf von 5 Jahren die Möglichkeit, den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung zu widerrufen. Dieser Widerruf muss für das Jahr 2022 bis 31. Jänner 2022 erfolgen.
      
  • Wir rufen erneut in Erinnerung, dass für Unternehmer, die im Vorjahr einen Umsatz über EUR 35.000,00 erzielt haben, neben der Zahlung auch eine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung (UVA, Formular U30) besteht.
      
  • Achtung bei Erlösen innerhalb der EU: Hier ist immer eine zusammenfassende Meldung elektronisch über Finanzonline einzubringen (monatlich oder quartalsweise). Die Frist ist immer der Monatsletzte des nachfolgenden Monats.
      
  • Beträgt Ihr Umsatz im Jahr 2021 über EUR 100.000,00 ist zu beachten, dass für das Jahr 2022 monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden müssen. Sollte Ihr Umsatz unter EUR 100.000,00 liegen, kann die Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise oder monatlich eingereicht werden.
      
  • Sonderausgaben sollten noch rechtzeitig getätigt werden:
    Der Kirchenbeitrag ist bis EUR 400,00 abzugsfähig.
    Spenden für mildtätige Zwecke, Naturschutz, Tierheime und freiwillige Feuerwehren sind bis zu 10% des laufenden Einkommens abzugsfähig. Weiterhin sind Spenden für Forschung und Lehre abzugsfähig.
    Aufgrund der COVID-19-Krise kann die 10-Prozent-Grenze in den Veranlagungsjahren 2020 und 2021 ausnahmsweise auch auf das Jahr 2019 bezogen werden.
    Die spendenbegünstigten Organisationen sind auf der Homepage des Finanzministeriums abrufbar (www.bmf.gv.at).
    Seit 2017 werden die getätigten Spenden bzw der Kirchenbeitrag im Regelfall automatisch dem Finanzamt mitgeteilt. Diese Mitteilung an das Finanzamt ist auch die Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung. Für diese Meldung benötigt die jeweilige Organisation Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Adresse.
      
  • Wenn Sie im laufenden Jahr bereits Verluste aus Kapitalvermögen erzielt haben, kann es für Sie vorteilhaft sein, zum Jahresende Gewinne aus Kapitalvermögen zu realisieren und gegenzurechnen. Auch durch die Realisierung von Verlusten können unterjährige Gewinne verrechnet werden.
      
  • Seit 1.1.2016 besteht die Registrierkassen-/Belegerteilungspflicht. Am Ende eines jeden Monats ist ein Monatsbeleg zu erstellen. Außerdem ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll zumindest vierteljährlich auf einem elektronisch externen Medium (zB USB-Stick, externe Festplatte, etc.) unveränderbar zu sichern. Diese Sicherung ist 7 Jahre aufzubewahren.

    Zum Jahresende (am Tag des letzten Umsatzes bzw spätestens am 31.12.) muss ein Jahresschlussbeleg ausgedruckt, geprüft und abgelegt werden. Die Prüfung muss bis zum 15. Februar 2022 über die BMF-App und FinanzOnline erfolgen, gerne sind wir bei der Prüfung behilflich.
     
    Erinnern wollen wir Sie auch daran, dass jeder Ausfall, der länger als 48 Stunden dauert, ebenfalls über Finanzonline zu melden ist. Die Meldung hat innerhalb von einer Woche ab Ausfall zu erfolgen. Funktioniert die Registrierkasse danach wieder ordnungsgemäß, ist die Wiederinbetriebnahme ebenfalls zu melden.
      
  • Bei verspäteten Zahlungen setzt das Finanzamt folgende Zinssätze fest:

    Wird ein Zahlungserleichterungsantrag vom Finanzamt genehmigt (Ratenzahlung bzw Stundung), verrechnet das Finanzamt 1,38% Zinsen pa.

    Nachzahlungen aus Jahressteuererklärungen können ab dem 1.10. des Folgejahres Zinsen beim Finanzamt auslösen. Diese betragen 1,38% und werden erst festgesetzt, wenn sie den Gesamtbetrag von EUR 50,00 (Bagatellgrenze) überschreiten.

    Für die Jahre 2019 und 2020 werden aufgrund der Covid Krise keine Anspruchszinsen festgesetzt.

    Das Finanzamt verrechnet im Gegensatz zu Banken keine Negativzinsen/Verwahrungsentgelte.
     
  • Forschungsprämie
    Auch dieses Jahr kann wieder eine Forschungsprämie in Höhe von 14% für eigenbetriebliche Forschung bzw Auftragsforschung beantragt werden.
      
  • Elektronische Zustellung
    Seit 01.01.2020 werden behördliche Schriftstücke an Unternehmen (Achtung gilt auch für Vermietung und Verpachtung) elektronisch zugestellt. Für Unternehmen ist diese Regelung grundsätzlich verpflichtend. (Ausnahmen: Kleinunternehmer iSd UStG bzw. Personen die keinen Zugang zum Internet haben). Die Zustellung erfolgt über das Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at.).

    Wenn Sie bereits eine Handysignatur oder einen Zugang zu Finanzonline haben, können Sie sich mit diesen Zugangsdaten bereits direkt bei diesem Portal einloggen und ein Postfach eröffnen. Hierzu wird lediglich eine E-Mail-Adresse benötigt, an die in weiterer Folge die Verständigung über einen behördlichen Posteingang versendet wird.

    Detaillierte Informationen unter:
    https://www.bmdw.gv.at/Services/ElektronischeZustellung.html.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ihr Team der HSP

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