Rundschreiben


Rundschreiben Juli 2022 DRUCKEN   PDF

Sehr geehrte Klientin!

Sehr geehrter Klient!

 

Anbei möchten wir Ihnen wieder einen aktuellen Überblick über wichtige steuerliche Themen geben:

 

Entlastungspaket in Zusammenhang mit Preissteigerungen

 

Folgende Maßnahmen wurden zur Abmilderung der hohen Preissteigerungen beschlossen:

 

  • Ein einmaliger Teuerungsausgleich in Höhe von EUR 300,00 wird für bestimmte Gruppen (zB AMS Geldbezieher) ab September 2022 ausgezahlt.
      
  • Bezieher kleiner und mittlerer Pensionen erhalten ebenfalls ab September 2022 eine Einmalzahlung in Höhe von maximal EUR 500,00.
      
  • Für das Jahr 2022 wird ein Klimabonus und ein Anti-Teuerungsbonus in Höhe von insgesamt EUR 500,00 gewährt. Dieser Betrag wird automatisch auf das in Finanzonline hinterlegte Bankkonto überwiesen. Wir empfehlen daher die beim Finanzamt hinterlegte Bankverbindung über Finanzonline zu überprüfen. Ein Login bei Finanzonline ist auch mittels Handysignatur möglich. Bei einem Einkommen über EUR 90.000,00 muss die genannte Förderung anteilig versteuert werden.
      
  • Familien erhalten im August 2022 eine einmalige Sonderfamilienbeihilfe in Höhe von EUR 180,00 pro Kind. Der Kindermehrbetrag wird auf EUR 550,00 erhöht.
       
  • Dienstnehmern mit einem jährlichen Einkommen von bis zu EUR 24.500,00 steht ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von maximal EUR 500,00 zu. Dieser wird automatisch bei der Steuererklärung berücksichtigt.
      
  • Der Arbeitgeber kann seinen Dienstnehmern in den Jahren 2022 oder 2023 eine steuer- und sozialversicherungsfreie Teuerungsprämie in Höhe von maximal EUR 3.000,00 gewähren. Bereits gezahlte sozialversicherungspflichtige Gewinnbeteiligungen können umgewandelt werden.
      
  • Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro werden befristet bis Juni 2023 erhöht.

 

Noch nicht umgesetzt ist die Abschaffung der kalten Progression. Diese soll ab dem Jahr 2023 durch eine automatische Inflationsanpassung der Steuerstufen abgeschafft werden.

 

 

Aufbewahrungsfristen bei Covid 19 Förderungen

 

Die verschiedenen Covid 19 Förderungen bringen unterschiedliche Aufbewahrungsfristen für die Unterlagen mit sich:

 

 

Förderung

Aufbewahrungsfristen

Fixkostenzuschuss I und 800.000

7 Jahre nach Auszahlung der Förderung

Ausfallsbonus

7 Jahre nach Auszahlung der Förderung

Verlustersatz

7 Jahre nach Auszahlung der Förderung

Härtefallfonds

7 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Förderung

NPO Unterstützungsfonds

7 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Förderung

Kurzarbeitsbeihilfe

10 Jahre nach Ende des Jahres der letzten Auszahlung

AWS Investitionsprämie

10 Jahre nach Ende des Jahres der letzten Auszahlung

 

 

Ferialjob

 

Wenn Sie im Sommer einen Schüler oder Studenten beschäftigen möchten, sind diese im Regelfall wie normale Dienstnehmer anzumelden und es gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Allerdings gibt es einige Sonderfälle:

 

Bei einem echten Ferialpraktikum, das im Rahmen eines Schul- oder Studienplans zu absolvieren ist, steht der Ausbildungscharakter im Vordergrund. Es liegt kein Dienstverhältnis vor. Es besteht auch kein Entgeltanspruch und keine Arbeitsverpflichtung. Echte Ferialpraktikanten sind regelmäßig als Schüler unfallversichert. 

 

Auch bei Voluntären steht der Ausbildungscharakter im Vordergrund. Es besteht keine Arbeitsverpflichtung und kein Anspruch auf ein Mindestentgelt. Allerdings müssen Voluntäre bei der AUVA unfallversichert werden.

 

Taschengeldzahlungen führen nach Ansicht der ÖGK sowohl bei echten Ferialpraktikanten als auch bei Voluntären zur Beitragspflicht.

 

Für Familienbeihilfebezieher ist zu beachten, dass diese nur bis zu einem jährlichen Einkommen von EUR 15.000 zur Gänze zusteht.

 

Verluste aus Kryptowährungen

 

Seit dem 1. März 2022 werden Gewinne aus Kryptowährungen analog zu Wertpapiergewinnen besteuert (27,5% KEST). Diese Regelung ist für alle Kryptoassets anzuwenden, die nach dem
28. Februar 2021 angeschafft wurden. Verluste aus diesen Kryptoassets können mit Gewinnen aus anderen Kapitaleinkünften (zB mit Dividenden, Veräußerungsgewinnen von Aktien) verrechnet werden.

 

Diese Verlustverrechnung ist nur innerhalb eines Kalenderjahres möglich. Es kann daher sinnvoll sein, eine Gewinnposition zu realisieren, wenn Verlustpositionen realisiert wurden.

 

Spenden in Zusammenhang mit der Ukraine

 

Nachfolgend möchten wir einen kurzen Überblick über die steuerliche Absetzbarkeit von Ukraine Hilfsmaßnahmen geben:

 

Wenn die Spende nicht an eine begünstigte Organisation erfolgt (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp), ist eine Spende nur absetzbar, wenn damit eine Werbewirksamkeit verbunden ist. Wobei an die Werbewirksamkeit grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.

 

Werbewirksamkeit liegt laut BMF vor:

  • bei medialer Berichterstattung über die Spende,
  • bei Berichterstattung über die Spende in Kundenschreiben und Klientenschreiben,
  • bei Spendenhinweisen auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse oder auf der Homepage des Unternehmens,
  • beim Anbringen eines für Kunden sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum oder auf einem Firmen-Kfz oder
  • wenn der Unternehmer im Rahmen der Eigenwerbung seines Unternehmens auf die Spenden hinweist.

 

Bei Sachspenden ist darauf zu achten, dass die Verbringung in die Ukraine nachgewiesen wird.

 

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

 

Ihr HSP-Team

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