Rundschreiben


Rundschreiben Oktober 2013 DRUCKEN   PDF

Rundschreiben

 

Gewinnfreibetrag

Zum Jahresende müssen Sie – als selbständig Erwerbstätiger – prüfen, ob Sie nicht noch Investitionen tätigen sollen, um den Gewinnfreibetrag voll auszunützen. Für Gewinnteile bis 30.000,-- € besteht kein Investitionserfordernis. Darüber hinaus sollten Sie 13 % des Gewinnes „investiert“ haben, entweder in körperliche Wirtschaftsgüter oder in bestimmte Wertpapiere (Empfehlung: andere Wertpapiere als im Vorjahr, festverzinsliche Wertpapiere oder Bundesschatz, keine Fonds!). Für Beratung in dieser Frage stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Versicherungsgrenze bei neuen Selbständigen

Wenn Sie selbständige Einkünfte haben und über keine Gewerbeberechtigung verfügen, sind Sie als „neuer Selbständiger“ pflichtversichert, sofern Sie Einkünfte über EUR 6.453,36 (ausschließliche Tätigkeit als Selbständiger) bzw 4.641,60 (unterm Jahr pflichtversichert als Angestellter, Arbeitsloser, Kindergeldbezieher,…) erzielen. Sollten Sie bisher im laufenden Jahr nicht beitragspflichtig gewesen sein und werden Sie diese Grenzen im Jahr 2013 überschreiten, kann es vorteilhaft sein, noch bis zum 31.12.2013 eine Versicherungserklärung an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft zu richten. Andernfalls wird ein Beitragszuschlag von 9,3% verrechnet. Gerne beraten wir Sie in dieser Frage.

 

Ausnahme aus der Pflichtversicherung

Wenn Sie über selbständige Einkünfte mit Gewerbeberechtigung verfügen, können Sie auf Antrag die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vermeiden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

- keine GSVG-Pflichtversicherung über 12 Monate innerhalb der letzten 60 Monate

bzw

  • Erreichen des Regelpensionsalters

und jeweils

- Umsatz unter EUR 30.000,00 im jeweiligen Jahr und

                - Gewinn unter EUR 4.641,60 (Wert 2013) im jeweiligen Jahr.

 

Dieser Antrag muss bis zum 31.12.2013 an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden.

 

Jungunternehmerförderung in der Sozialversicherung

Jungunternehmer, dh Unternehmer, die erstmalig gewerblich tätig sind, können auf Antrag eine Nachzahlung in der Sozialversicherung auf drei Jahre verteilen.

 

Geschäftsführerpflichten in der GmbH

Durch die GmbH „light“ werden die auch bisher geltenden Regelungen hinsichtlich der fiktiven Schuldentilgungsdauer (15 Jahre) und der Eigenkapitalquote (8%) schneller erreicht. Bei Erreichen dieser Grenzen muss der Geschäftsführer – auch unterjährig – unverzüglich die Generalversammlung einberufen und die in diesem Zusammenhang gefassten Beschlüsse dem Firmenbuch mitteilen. Andernfalls könnte der Geschäftsführer zur persönlichen Haftung herangezogen werden.

 

Schärfere Gangart der Finanz bei Abgabenschulden

Nach interner Weisung im Finanzamt werden bei fälligen Abgabenschulden über EUR 10.000,00 keine Mahnungen oder Erinnerungen mehr versendet sondern der Fall sofort an die Abgabensicherung übergeben. Mit der Versäumung der Zahlungsfrist kann daher mit einem unangenehmen Besuch eines Exekutors gerechnet werden.

 

Umstellung auf SEPA

Ab 1.2.2014 sind nur noch Zahlungen mittels Angabe des IBAN und BIC möglich, Kontonummer und Bankleitzahl sind nicht mehr ausreichend. Achten Sie darauf, dass Sie fristgerecht Ihr Zahlungssystem umstellen (Zahlscheine, Rechnungen, Homepage, Geschäftspapier,…). Wenn Sie Lastschrifteinzüge nutzen, müssen Sie eine von der OENB zugeteilte Creditor-Identification-Nummer (CID) beantragen, die von der Bank angefordert werden kann.

 

Erhöhung der Grunderwerbsteuer?

Der Verfassungsgerichtshof hat die (günstige) Berechnung der Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Übereignungen nach dem dreifachen Einheitswert aufgehoben. Bis zum 31.5.2014 muss das Gesetz repariert werden, da andernfalls die Grunderwerbsteuer vom (im Regelfall viel höheren) Verkehrswert bemessen wird. Falls Sie Schenkungen von Grundstücken (Häuser, Wohnungen, Grund und Boden,…) geplant hatten, empfiehlt es sich, diese bis zu dem genannte Datum durchzuführen. Selbst wenn das Gesetz verfassungskonform angepasst werden sollte, ist mit einer Erhöhung der Grunderwerbsteuer zu rechnen. Bei Schenkungen sollten Sie grundsätzlich die Vorbehaltung des Fruchtgenussrechtes und/oder die Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes bedenken.

 

Steuerabkommen Liechtenstein

Nach dem Vorbild des Abkommens mit der Schweiz wurde auch ein Abkommen mit Liechtenstein geschlossen. Dieses tritt mit 1.1.2014 in Kraft.

 

Neuregelung bei Vereinen

Rückwirkend mit 1.1.2013 wurden Vergünstigungen für gemeinnützige Vereine beschlossen. Demnach wurde der bisher geltende Freibetrag von EUR 7.300,00 Gewinn pro Jahr auf EUR 10.000,00 angehoben. Weiters können 20% des Umsatzes pauschal als Betriebsausgabe angesetzt werden. Es wurde festgehalten, dass ein kleines Vereinsfest und somit ein nicht steuerpflichtiger entbehrlicher Hilfsbetrieb dann vorliegt, wenn das Fest ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird, dh die Organisation und Planung ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen durchgeführt wird und nicht länger als 48 Stunden pro Jahr dauert.

 

Mit freundlichen Grüßen

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