Rundschreiben


Rundschreiben März 2014 DRUCKEN   PDF

Sehr geehrte Klientin!

Sehr geehrter Klient!

 

 

Wien, März 2014

 

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

 

Entgegen den bisherigen Bestrebungen, den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) für Wertpapieranschaffungen zur Gänze zu streichen, ist es nunmehr weiterhin möglich, sich den GFB durch die Anschaffung von Wohnbauanleihen zu sichern. Mit der Anschaffung sollte man jedenfalls bis zum Ende des Wirtschaftsjahres warten, um die Höhe der Anschaffung sowie die Laufzeit der Wohnbauanleihe richtig beurteilen zu können. Natürlich steht es auch weiterhin offen, den GFB mittels Anschaffung von bestimmten körperlichen Wirtschaftsgütern zu nutzen.

 

GmbH light

 

Seit Sommer des letzten Jahres gab es einige Verwirrungen um die Neuregelung der GmbH-Gründung. Zunächst war vorgesehen, dass für alle GmbHs (also sowohl bestehende als auch neugegründete GmbHs) das Mindeststammkapital auf EUR 10.000,00 herabgesetzt wird. Nach vielen Diskussionen gilt nunmehr Folgendes: Neugründer können GmbHs weiterhin mit EUR 10.000,00 gründen (Mindesteinzahlung EUR 5.000,00). Für „alte“ GmbHs bleibt es bei einem Mindeststammkapital von EUR 35.000,00 (eine Herabsetzung ist daher nicht mehr möglich). GmbHs, die ein Stammkapital von weniger als EUR 35.000,00 aufweisen, müssen innerhalb von 10 Jahren das Stammkapital auf diesen Betrag erhöhen, wobei nur die Hälfte eingezahlt sein muss.

 

Erhöhung der Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Erwerben

 

Wir weisen neuerlich auf unser Rundschreiben vom Oktober 2013 hin. Demnach wird bei Schenkungen und Erbschaften von Grundstücken derzeit die Grunderwerbsteuer vom (günstigen) dreifachen Einheitswert bemessen. Diese Regelung wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben und muss bis zum 31.5.2014 repariert werden. Sollte keine Gesetzesänderung bis zu diesem Datum erfolgen, kommt für die Bemessung der Grunderwerbsteuer der (im Regelfall viel höhere) Verkehrswert zur Anwendung. Selbst wenn das Gesetz verfassungskonform angepasst werden sollte, ist mit einer Erhöhung der Grunderwerbsteuer zu rechnen. Wir empfehlen daher unter diesem Blickwinkel geplante Schenkungen vorzuziehen.

 

Fahrtenbuch

 

Es stellt sich immer wieder die Frage unter welchen Voraussetzungen die Aufwendungen für PKWs steuerlich geltend gemacht werden können. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass für jedes einzelne Fahrzeug ein detailliertes Fahrtenbuch geführt wird. Zweifelsfrei ist das Führen eines handschriftlichen Fahrtenbuchs der stichhaltigste Beweis für die angefallenen Aufwendungen.

 

Wird ein Fahrtenbuch allerdings nicht geführt, können die angefallenen Reisekosten auch sachgerecht geschätzt werden. Bei einer Schätzung können zB folgende Unterlagen herangezogen werden: Kalender, exemplarisch geführtes Fahrtenbuch für einige Monate, Fahrtenbuch per Excel, Reisekostenabrechnungen (eine Vorlage ist auf unserer Homepage abrufbar),…

 

Sachbezug PKW

 

Wird einem Dienstnehmer (oder Geschäftsführer einer GmbH) ein PKW auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellt, ist ein Sachbezug iHv 1,5% der Anschaffungskosten pro Monat anzusetzen. Die Maximalgrenze wurde nunmehr von EUR 600,00 auf EUR 720,00 erhöht. Werden weniger als 6.000 Kilometer pro Jahr mit dem PKW privat gefahren, ist nur der halbe Sachbezug iHv 0,75% heranzuziehen (Nachweis mit Fahrtenbuch).

 

Pendlerrechner

 

Sämtliche L34-Erklärungen (Antrag auf Pendlerpauschale) müssen bis 30.6. durch neue L34-EDV-Erklärungen (Pendlerrechner) ersetzt werden. Gibt der Arbeitnehmer bis zu diesem Datum kein neues Formular ab, ist die Berücksichtigung der Pendlerpauschale und des Pendlereuros nicht mehr möglich.

 

Rechnungen an den Bund

 

Seit 1.1.2014 müssen Rechnungen an den Bund ausschließlich elektronisch gelegt werden. Einfachste Voraussetzung dafür ist ein Finanz-Online Zugang. Weitere Informationen dazu finden Sie unter:  https://www.erb.gv.at/ 

 

Kleinbetragsrechnung

 

Rechnungen müssen regelmäßig eine Vielzahl von Voraussetzungen erfüllen, damit ein Vorsteuerabzug zulässig ist. Vereinfachungen gibt es bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen (bisher bei Rechnungsbeträgen bis EUR 150,00). Nunmehr gelten Rechnungen mit Rechnungsbeträgen bis EUR 400,00 als Kleinbetragsrechnungen. Bei diesen Rechnungen reichen folgende Angaben: Name, Anschrift und UID-Nummer des Rechnungsausstellers, Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Bezeichnung des Gegenstandes, Tag der Lieferung, Entgelt und Steuersatz. (es muss nicht enthalten sein: Empfängername/-adresse, Nettobetrag, Umsatzsteuerbetrag)

 

Handwerker

 

Ab 1.7.2014 sollen Arbeitsleistungen iZm im Inland gelegenen Wohnraum gefördert werden. Die tatsächliche Gesetzwerdung muss noch abgewartet werden.

 

Versicherungseinmalerläge

 

Die Mindestlaufzeit von Versicherungseinmalerlägen beträgt im Regelfall 15 Jahre, um in den Genuss von steuerlichen Vorteilen zu kommen. Für über 50jährige gibt es eine Erleichterung, hier beträgt die Mindestlaufzeit 10 Jahre für Verträge ab 1.3.2014. Werden diese Mindestlaufzeiten unterschritten, fallen 11% statt 4% Versicherungssteuer an. Außerdem fällt Kapitalertragsteuer iHv 25% für den erzielten Überschuss an.

 

Sonstige steuerliche Neuerungen

 

Das Abgabenänderungsgesetz hat uns weitere steuerliche Änderungen beschert. So wurde ua die Steuer für verschiedene Genussmittel (Alkohol, Tabak, Schaumwein) sowie die NoVa und die Kfz-Steuer erhöht. Weitere Belastungen sind bei Bezügen von über EUR 500.000,00 vorgesehen. Entlastungen wurden im Bereich der Gesellschaftsteuer in Aussicht gestellt, die ab 2016 nicht eingehoben werden soll.

 

Mit freundlichen Grüßen

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