Rundschreiben


Rundschreiben Oktober 2015 DRUCKEN   PDF

Wien, Oktober 2015

Sehr geehrte Klientin!

Sehr geehrter Klient!

 

 

Mit 1.1.2016 kommt es zu umfangreichen Änderungen im Bereich des Steuerrechts. Darüber und über andere aktuelle Entwicklungen möchten wir Sie wie folgt informieren.

 

Registrierkassenpflicht

Unternehmer/Betriebe haben ab 1.1.2016 alle Bareinnahmen einzeln mit einer elektronischen Registrierkasse zu erfassen. Unter Bareinnahmen versteht der Gesetzgeber nicht nur Bargeld sondern auch Zahlungen mit Gutscheinen, Bankomat- und Kreditkarten sowie vergleichbare elektronische Zahlungsarten (zB Paybox, Quick, Handyzahlung,…). Hervorzuheben ist, dass hiervon nicht nur typische Barzahlungsbranchen (zB Gastgewerbe, Einzelhandel,…) erfasst sind, sondern alle Unternehmen mit Barumsätzen (zB auch Ärzte, Psychotherapeuten, Künstler,…).

 

Für einen Übergangszeitraum bis 1.1.2017 werden noch nicht alle vorgesehenen Anforderungen (zB kryptografische Signatur, Schnittstelle Finanzverwaltung, QR Code auf Rechnung,…) an eine elektronische Registrierkasse gestellt. Bei einer Neuanschaffung ist aber zu beachten, dass das Kassensystem auch alle im Jahr 2017 bestehenden Anforderungen erfüllen soll bzw. nachgerüstet werden kann. Für die Neuanschaffung einer Registrierkassa in den Jahren 2015 und 2016 ist eine Anschaffungsprämie von EUR 200,- vorgesehen bzw. ist eine vorzeitige Abschreibung von bis zu EUR 2.000,- möglich.

 

Sollten mehrere Unternehmer an einer Betriebsstätte tätig sein (zB Gemeinschaftspraxis), benötigt grundsätzlich jeder Unternehmer ein eigenes elektronisches Kassensystem. Ein gemeinsam genutztes System ist nur möglich, wenn dieses eine eindeutige Zuordnung der Umsätze pro Unternehmer gewährleistet und auch entsprechende Belege ausgestellt werden können.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht keine Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Registrierkasse:

 

  • Umsatz unter EUR 15.000,-.
  • Umsatz über EUR 15.000,- und davon Barumsatz von maximal EUR 7.500,- pro Jahr.
  • „Kalte Hände Regelung“ (Verkauf im Freien, z.B. Markstände,..): Hier besteht die Registrierkassenpflicht erst bei Umsätzen von über EUR 30.000,-.
  • Gemeinnützige Körperschaften (z.B. Vereine) sind teilweise von der Registrierkassenpflicht befreit.
  • Online Shops und Automatenumsätze

 

Eine Erleichterung gibt es für Unternehmer, die Ihre Umsätze außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen (z.B. Arzt auf Visite, Vertreter, Masseur, Vortragender,….). Diese Berufsgruppen müssen die Registrierkasse nicht mitführen, sondern „dürfen“ die Umsätze nach Rückkehr in die Betriebsstätte in ihrer Registrierkasse nacherfassen. Aufgrund der Belegerteilungspflicht (siehe unten) empfehlen wir trotzdem die Anschaffung einer mobilen Registrierkasse.

 

Sollte der Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse nicht nachgekommen werden, können seitens des Finanzamtes Strafen von bis zu EUR 5.000,- verhängt bzw. die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung in Frage gestellt werden.

 

Belegerteilungspflicht

Unabhängig von der Registrierkassenpflicht müssen alle Empfänger von Barzahlungen einen Beleg ausstellen. Von dieser Regelung sind auch nichtunternehmerische Vorgänge, wie beispielsweise die Barzahlung von Mieten umfasst. Der Beleg muss folgende Mindestangaben enthalten:

  • Name des Leistenden
  • Fortlaufende Nummer
  • Tag der Belegausstellung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände/Dienstleistung
  • Betrag der Barzahlung

Muss ein elektronisches Kassensystem verwendet werden (siehe oben), sind folgende zusätzliche Angaben verpflichtend: Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt, QR Code.

 

Aufweichung des Bankgeheimnisses

Zukünftig haben die Abgabenbehörden Zugriff auf ein zentral geführtes Register über alle Bankkonten und Wertpapierdepots, die in Österreich geführt werden. In diesem Register sind der Name des Inhabers/Verfügungsberechtigten, das Eröffnungs- bzw Auflösungsdatum sowie die Bank und die Kontonummer enthalten. Nicht enthalten sind jedoch Kontostand und Kontobewegungen.

 

Ist die Abgabenbehörde im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens (zB Betriebsprüfung) der Ansicht, dass der Inhalt dieser Konten für die Erhebung von Abgaben von Bedeutung ist, kann sie von der Bank auch die Kontenstände und die Bewegungen anfordern. Bevor dies geschieht, muss man zu diesen Konten befragt werden.

 

Meldeverpflichtung bestimmter Umsätze

Banken müssen Kapitalabflüsse außerhalb von Geschäftskonten (zB Privatkonto, Sparbücher, Wertpapierdepots, …), die den Betrag von EUR 50.000,- übersteigen, an die Abgabenbehörden melden. Diese Regelung ist rückwirkend mit 1.3.2015 in Kraft getreten. Es besteht keine Verpflichtung der Bank, mit dem Kunden vor dieser Meldung Kontakt aufzunehmen.

 

Auch Kapitalzuflüsse von mindestens EUR 50.000,-, die aus der Schweiz (im Zeitraum 1.7.2011 bis zum 31.12.2012) oder aus Liechtenstein (im Zeitraum 1.1.2012 bis zum 31.12.2013) stammen, müssen durch die Banken gemeldet werden. Diese Meldung an das Finanzamt hat keine strafbefreiende Wirkung und muss auch bei inzwischen geschlossenen Konten erfolgen. Es besteht die Möglichkeit einer anonymen, pauschalen Nachversteuerung in Höhe von 38% des Vermögenswertes. Dies muss bis spätestens 31.3.2016 unwiderruflich dem jeweiligen Kreditinstitut bekanntgegeben werden.

 

Firmenautos

Zusätzlich zu den geplanten Sachbezugsänderungen, abhängig vom CO2 Ausstoß, wird für Elektrofahrzeuge der volle Vorsteuerabzug (Anschaffung und laufende Betriebskosten) gewährt.

 

Umsatzsteuererhöhung

Ab dem 1.1.2016 bzw. 1.5.2016 wird die Umsatzsteuer für folgende Umsätze von 10% auf 13% erhöht: Beherbergung, künstlerische Leistungen, Theaterbetriebe, Sportveranstaltungen, Kunstgegenstände, Antiquitäten, …

 

In Zukunft gibt es also folgende Umsatzsteuertarife: 10%, 13% und 20%. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Rechnungen für Lieferungen und Leistungen ab 2016 entsprechend ausgestellt werden.

 

Grunderwerbsteuer

Ab 1.1.2016 gilt für unentgeltliche Liegenschaftsübertragungen (Schenkungen, Erbfall) im Familienverband folgender Stufentarif:

 

Bemessungsgrundlage:

EUR 0 – EUR 250.000     0,5%
EUR 250.000 – EUR 400.000   2,0%
ab EUR 400.000   3,5%

 

Die Bemessungsgrundlage für diesen Stufentarif ist nicht wie bisher der „günstige“ dreifache Einheitswert sondern der Verkehrswert. Dieser wird seitens der Finanzverwaltung per Verordnung noch festgelegt bzw. kann durch ein Gutachten nachgewiesen werden. Bei landwirtschaftlich genutzten Flächen kommt es zu keiner Änderung.

 

Bei größeren Liegenschaftsvermögen ist ab 1.1.2016 bei Schenkungen innerhalb der Familie mit einer höheren Steuerlast zu rechnen. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob noch in diesem Jahr Handlungsbedarf besteht.

 

Erhöhung der Immobilienertragssteuer (Immo EST)

Die Immobilienertragsteuer beträgt derzeit 25% des erzielten Gewinns (vereinfacht: Verkaufserlös abzüglich Anschaffungskosten). Ab 1.1.2016 wird diese Abgabe auf 30% erhöht. Dadurch wird auch die pauschale Besteuerung für Altvermögen (bisher 3,5%) auf 4,2% erhöht.

 

Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig

Bisher war es gelebte Praxis, dass Ausschüttungen von GmbHs an Ihre Gesellschafter-Geschäftsführer, die bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) pflichtversichert sind, nicht in die Bemessungsgrundlage der Kranken- und Pensionsversicherung einbezogen wurden. Aller Voraussicht nach wird die Höhe der Ausschüttungen in Zukunft mittels Fragebogen seitens der SVA abgefragt und die Bemessungsgrundlage entsprechend angepasst (max. bis zur Höchstbemessungsgrundlage von derzeit EUR 65.100,-).

 

Sollten Sie einen solchen Fragebogen erhalten, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. ASVG versicherte Gesellschafter-Geschäftsführer (in der Regel bis zu 25% beteiligt) sind davon nicht betroffen.

 

Erhöhung der Kapitalertragsteuer

Am 1.1.2016 wird die Kapitalertragsteuer von 25% auf 27,5% erhöht. Geplante Gewinnausschüttungen bei GmbHs sollten daher noch im Jahr 2015 durchgeführt werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

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