Rundschreiben


Rundschreiben Dezember 2015 DRUCKEN   PDF

Wien, Dezember 2015

Sehr geehrte Klientin!

Sehr geehrter Klient!

 

Rundschreiben zum Jahresende 2015

 

Nachfolgend finden Sie pünktlich zum Jahresende unser aktuelles Rundschreiben, sowie die wichtigsten Punkte, die vor dem Jahreswechsel erledigt werden sollten. Für alle Fragen stehen wir jederzeit zur Verfügung und wünschen schon jetzt ein frohes Weihnachtsfest!

 

Wichtiges zum Jahresende 2015        

 

  • Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG

    Dieser ist anwendbar für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften (selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb und Land-und Forstwirtschaft). Er beträgt 13 % des vorläufigen Gewinns und wird ab einem Gewinn von 175.000,- € reduziert. Um den Gewinnfreibetrag zu erlangen, müssen Investitionen getätigt werden. Für die ersten 30.000,- € des Gewinns besteht kein „Investitionserfordernis“.

    Daher zum Beispiel:

    Vorläufiger Gewinn                                                                                75.000,-

    Davon beträgt der mögliche Freibetrag                                                 9.750,-

    Investitionserfordernis besteht nur für

    (75.000,- minus 30.000,- davon 13 %)                                                  5.850,-

     

    Diese Investitionen können neue „körperliche“ Wirtschaftsgüter (außer PKWs) oder Wohnbauanleihen sein. Es besteht eine Behaltefrist von 4 Jahren (nach Kalendertagen gerechnet).

    Bei einer Betriebsausgabenpauschalierung (6% oder 12 % gemäß § 17 EStG) ist nur der Abzug des Grundfreibetrages in Höhe von 3.900,- € zulässig (= 13 % von 30.000,-). Zusätzliche Investitionen sind hier nicht erforderlich.

     

  • Ab 1.1.2016 besteht die Registrierkassen-/Belegerteilungspflicht. Wir verweisen dazu auf unser letztes Rundschreiben.

     

  • Die Belegsammlung für 2008 darf am 1.1.2016 vernichtet werden.
    Davon bestehen zwei Ausnahmen:

    • Alle Unterlagen in Zusammenhang mit Liegenschaften (Anschaffungen und Investitionen) sind bis zur endgültigen Veranlagung des Jahres der Veräußerung aufzubewahren.

    • Unterlagen für laufende Verfahren sind jedenfalls auf Verfahrensdauer aufzubewahren.

  • Die Frist für die Arbeitnehmer-Veranlagung (vulgo: Jahresausgleich) für 2010 endet am 31.12.2015.

     

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 400,- € Anschaffungskosten sind sofort abzugsfähig.

  • Sachgeschenke an Dienstnehmer (z.B. anlässlich einer Weihnachtsfeier) sind bis 186,- € steuerfrei und SV-frei. Die Kosten für Betriebsfeiern und Betriebsausflüge sind bis 365,- € pro Jahr und Dienstnehmer steuer- und SV-frei. Diese Regelungen gelten auch für Teilzeitbeschäftigte.
     
  • Bilanzierungspflichtige müssen zum Bilanzstichtag Vorräte und halbfertige Arbeiten „inventieren“. Bitte laden Sie das „Merkblatt Inventur“ von unserer Homepage herunter oder fordern Sie es bei uns an.

     

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Gestaltung der Ausgaben und Einnahmen den Gewinn beeinflussen (z.B. Akontierung der Sozialversicherungsbeiträge für das laufende Jahr und noch nicht nachbemessene Altjahre).

     

  • Für das Jahr 2012 kann noch bis 31.12.2015 ein Antrag auf Rückerstattung von zuviel bezahlten (über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus) Sozialversicherungsbeiträgen gestellt werden.

     

  • Die SV-Werte für 2016 betragen voraussichtlich:

    Geringfügigkeitsgrenze 415,72 € p.m.

    Höchstbeitragsgrundlage 4.860,- € p.m. (14x)

     

  • Bitte beachten Sie auch die Zuverdienstgrenzen für die SVA-Pflichtversicherung. Die kleine Grenze beträgt für 2015 4.871,76 €, die große Grenze unverändert 6.453,35 € Gewinn pro Jahr. Wird diese Grenze überschritten, kann noch bis 31.12.2015 eine sogenannte Überschreitungserklärung abgegeben werden, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% zu vermeiden.

     

  • Die große Versicherungsgrenze in Höhe von 6.453,35 € fällt ab 1.1.2016 weg. Die bisherige kleine Grenze wird angepasst und beträgt für 2016 4.988,64 € Gewinn pro Jahr und gilt in Zukunft einheitlich für alle Pflichtversicherten. Im Gegensatz zu bisher, muss eine Überschreitungserklärung nicht mehr im Überschreitungsjahr sondern erst nach Bescheiderlassung abgegeben werden. Dadurch kann ein Beitragszuschlag in Zukunft leichter vermieden werden.
     

  • In Zukunft ist es möglich die SVA Beiträge monatlich durch die SVA zahlen / abbuchen zu lassen. Ebenso ist vorgesehen, die SVA Beiträge von sich aus hinaufsetzen zu lassen.

     

  • Inanspruchnahme Kleinstunternehmerregelung bei der SVA: Sollte die Ausnahme gewünscht werden, muss bis 31.12.2015 ein entsprechender Antrag gestellt werden.

     

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die im Jahr 2012 Verluste erlitten haben und diese noch nicht verbraucht haben, sollten bedenken, dass dieser Verlustvortrag im Jahr 2015 letztmalig verbraucht werden kann. Verluste ab dem Jahr 2013 können unbeschränkt vorgetragen werden.

     

  • Wer in der „Kleinunternehmerregelung“ des Umsatzsteuergesetzes (es wird keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt) bleiben will, muss die Umsatzgrenzen beachten:

    Wenn die Umsätze dem 20 %igen Umsatzsteuersatz unterlägen, beträgt die Grenze 36.000,- € Umsatz pro Jahr. Einmal in fünf Jahren darf diese Grenze um nicht mehr als 15 % überschritten werden. Es kann also lohnend sein, Umsätze erst im nächsten Jahr zu erzielen.
     

  • Wenn Sie in der Vergangenheit auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben, besteht nach Ablauf von 5 Jahren die Möglichkeit, den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung zu widerrufen. Dieser Widerruf muss für das Jahr 2016 bis 31. Jänner 2016 erfolgen.

     

  • Wir rufen erneut in Erinnerung, dass für Unternehmer die im Vorjahr einen Umsatz über 30.000,- € erzielt haben, neben der Zahlung auch eine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung (UVA, Formular U30) besteht.

    Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift vermehrt Betriebsprüfungen ausgelöst werden.

     

  • Beträgt Ihr Umsatz im Jahr 2015 über 100.000,- € ist zu beachten, dass für das Jahr 2016 monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden müssen. Sollte Ihr Umsatz unter 100.000,- € liegen, kann die Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise oder monatlich eingereicht werden.

     

  • Sonderausgaben sollten noch rechtzeitig getätigt werden:

    Der Kirchenbeitrag ist bis 400,- € abzugsfähig.

    Spenden für mildtätige Zwecke, Naturschutz, Tierheime und freiwillige Feuerwehren sind bis zu 10 % des laufenden Einkommens abzugsfähig.

    Weiterhin sind Spenden für Forschung und Lehre abzugsfähig.

    Die spendenbegünstigten Organisationen sind auf der Homepage des Finanzministeriums abrufbar (www.bmf.gv.at).

     

  • Für Kinder bis zum 10. Lebensjahr können Kinderbetreuungskosten in Höhe von bis zu 2.300 € pro Jahr pro Kind als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Die Betreuung muss durch eine Kinderbetreuungseinrichtung oder eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen (eine Bestätigung über die Qualifikation ist vorzulegen). Bisher war dafür der Nachweis eines achtstündigen Kurses ausreichend. Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass ein solcher Kurs den Anforderungen nicht entspricht und Kurse mit einem deutlich höheren Stundenumfang absolviert werden müssen.

     

  • Wenn Sie im laufenden Jahr bereits Verluste aus Kapitalvermögen erzielt haben, kann es für Sie vorteilhaft sein, zum Jahresende Gewinne aus Kapitalvermögen zu realisieren und gegenzurechnen. Auch durch die Realisierung von Verlusten können unterjährige Gewinne verrechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

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