Rundschreiben


Rundschreiben April 2016 DRUCKEN   PDF

Sehr geehrte Klientin!

Sehr geehrter Klient!

 

Wien, April 2016

 

Rundschreiben April 2016

 

 

Registrierkasse

Die Registrierkassenpflicht hat zuletzt sogar die Höchstgerichte beschäftigt. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Registrierkassenpflicht verfassungskonform ist. Allerdings genügt es, wenn frühestens ab 1.5.2016 ein entsprechendes System vorhanden ist. Wenn die im Gesetz vorgesehenen Umsatzgrenzen (gesamt 15.000,- davon bar 7.500,-) im Jänner 2016 noch nicht erreicht wurden, verschiebt sich die Registrierkassenpflicht auf einen späteren Zeitpunkt. Ab dem Monat der Überschreitung der Umsatzgrenzen hat man 3 Monate Zeit, ein entsprechendes System anzuschaffen.

 

Bitte beachten Sie, dass die Belegerteilungspflicht unabhängig davon seit 1.1.2016 in Kraft ist.

 

Registrierkassenpflicht Vereine

Grundsätzlich sind gemeinnützige Vereine und abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften von der Registrierkassenpflicht ausgenommen. Dies betrifft insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen sowie Einnahmen im Rahmen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes (unmittelbare Erfüllung des Vereinszwecks). Es gibt aber durchaus Fälle, wo eine Registrierkassenpflicht entstehen kann (zB Vereinsfest, gewinnorientierter Geschäftsbetrieb,…). Bitte kontaktieren Sie uns bei Zweifelsfragen.

 

Belege

Immer öfter werden Rechnungen nur mehr elektronisch zugestellt (zB E-Mail, Anhang zum Email, Webportal). Wir weisen darauf hin, dass elektronische Rechnungen nur unter gewissen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigen. Diese Voraussetzungen sind:

  1. elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes oder
  2. Vorhandensein eines innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens mit einem verlässlichen Prüfpfad (Vertrag, Auftrag, Bestellung, Lieferung, Rechnung müssen nachvollziehbar dokumentiert werden).

Weiters sind folgende Punkte in der Praxis zu beachten:

  • Angabe der UID Nummer bei Bestellungen im Ausland, dies ist für den steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerb Voraussetzung.

  • Auf die Rechnungsmerkmale achten (Aussteller, Empfänger, Datum, Leistungsbeschreibung und Zeitraum, UID Nummern, gesonderter UST Ausweis).

  • Bei Bewirtungsrechnungen sind der Namen bzw die Firma sowie der verfolgte Zweck auf dem Beleg anzuführen.

 

Abschaffung Gesellschaftsteuer

Mit 1.1.2016 wurde die 1 %ige Gesellschaftsteuer abgeschafft. Einzahlungen auf das Stammkapital und Gesellschafterzuschüsse lösen nunmehr keine Steuer mehr aus.

 

Ausschüttungen an GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer GSVG pflichtig

Seit 1.1.2016 hat die Finanz die technischen Voraussetzungen für die Einbeziehung der Ausschüttungen in die GSVG Bemessungsgrundlage geschaffen. Bei Ausschüttungen an GSVG pflichtversicherte GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer, muss im Rahmen der Kapitalertragsteueranmeldung der Empfänger mit Sozialversicherungsnummer genannt werden. Man kann davon ausgehen, dass die SVA diese Meldungen entsprechend verarbeiten wird.

 

Wegzugsbesteuerung NEU ab 1.1.2016

Im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015/2016 hat der Gesetzgeber auch die Wegzugsbesteuerung neu geregelt. Unter Wegzug versteht man die Verlegung eines Betriebes bzw. den Wegzug eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft in das Ausland. Hier ist aufgrund eines EUGH Urteils eine Verschärfung eingetreten. Sollte dies auf Sie zutreffen, ersuchen wir um Kontaktaufnahme.

 

Grunderwerbsteuer NEU

Bei der unentgeltlichen Übertragung einer Immobilie fällt Grunderwerbsteuer an. Während in der Vergangenheit regelmäßig der Einheitswert für die Berechnung herangezogen wurde, gibt es nunmehr 3 Möglichkeiten zur Feststellung der Berechnungsbasis:

 

  • Gutachten durch einen Immobiliensachverständigen

  • Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer für das Jahr 2016 (ab 2017 Immobilienpreisspiegel der Statistik Austria), davon 71,25%

  • Pauschalwertmodell aufgrund der Grundstückswertverordnung

Die Ergebnisse können sehr unterschiedlich ausfallen, eine Beratung sollte jedenfalls in Anspruch genommen werden.

 

Zinsen Finanzamt gesenkt

Mit Wirkung ab 16.3.2016 hat die Finanz geringere Zinssätze festgesetzt.

 

Stundungszinsen: 3,88 %

Aussetzungs- und Anspruchszinsen: 1,38 %

 

Elektronische Überweisung an das Finanzamt ab 1.4.2016 verpflichtend

Der Gesetzgeber hat die verpflichtende elektronische Steuerzahlung an das Finanzamt beschlossen. Alle Steuerpflichtigen, denen eine elektronische Zahlung zugemutet werden kann, (Internetanschluss & e-banking vorhanden) müssen ab diesem Datum die Funktion „Finanzamtszahlung“ im e-banking-System nutzen. Eine andere Möglichkeit ist auch die direkte Überweisung im Wege des „eps“-Verfahrens, welches im System FinanzOnline zur Verfügung steht. Wurde bisher kein e-banking-System genutzt, können die Zahlungen weiterhin mittels Zahlungsanweisung erfolgen. Auf die richtige Widmung der Zahlungen (Abgabenarten zB USt, L, DB, DZ,…) ist zu achten.

 

Selbständige Belegerfassung

Einige unserer Klienten nutzen bereits seit vielen Jahren das Programm EAR-fix KW, um ihre Belege selbst zu erfassen. Dadurch können einerseits taggenaue Auswertungen für den wirtschaftlichen Überblick erstellt und andererseits auch Kosten durch die selbständige Belegerfassung eingespart werden. Anfang dieses Jahres haben wir ein Update zu EAR-fix KW herausgebracht, das an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst wurde.

 

Als Alternative zu EAR-fix KW bieten wir auch eine onlinebasierte Belegerfassung über unser Klientenportal an. Hier haben Sie die Möglichkeit einerseits die Buchhaltung online zu erfassen und andererseits uns die Belege als PDF direkt für die jeweilige Buchhaltung zur Verfügung zu stellen. Die Übersichtlichkeit der Buchhaltung wird dadurch weiter erhöht. Auf unserer Homepage (www.hsp-steuerberatung.at) haben wir sowohl EAR-fix KW als auch unsere Klientenportallösung näher dargestellt. Bei Interesse stehen wir natürlich gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

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